Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_529/2022 KI-generiert

Extension of Compulsory Placement for Mentally Ill Individual Upheld

Geschäftsnummer 5A_529/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A 29-year-old man, who has been dealing with a brain dysfunction since birth and a schizophrenic disorder since about the age of 16, has been repeatedly placed in supervised facilities. After his condition worsened while staying with his parents, he was placed in psychiatric care on October 17, 2021. The KESB Meilen extended his placement on November 25, 2021, based on an expert opinion, and he was transferred to a clinic on January 5, 2022, where he has remained. The KESB further extended his stay on April 12, 2022, after considering a new assessment. His appeals against these decisions were dismissed by the local district court and subsequently by the Zurich Cantonal Court. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 8, 2022, contesting the necessity and conditions of his continued institutionalization.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Extension of Compulsory Placement for Mentally Ill Individual Upheld: After his condition worsened while staying with his parents, he was placed in psychiatric care on October 17, 2021. The KESB Meilen extended his placement on November 25, 2021, based on an expert opinion, and he was transferred to a clinic on January 5, 2022, where he has remained. The KESB further extended his stay on April 12, 2022, after considering a new assessment. His appeals against these decisions were dismissed by the local district court and subsequently by the Zurich Cantonal Court. He then appealed to the Swiss Federal Tribunal on July 8, 2022, contesting the necessity and conditions of his continued institutionalization.

Schlagwörter

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Verlängerung der Unterbringung Rechtsgutachten Verlängerung der Untersuchungshaft begründeter Entscheid fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt medizinische Zwangsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure based on this provision because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs in consideration of the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_529/2022

Urteil vom 13. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Klinik B.________,

KESB Meilen,

Dorfstrasse 7, 8700 Küsnacht.

Gegenstand

Verlängerung der Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juni 2022 (PA220024-O/U).

Sachverhalt:

Der heute 29-jährige Beschwerdeführer leidet offenbar seit Geburt an einer Hirnfunktionsstörung und ab ungefähr dem 16. Altersjahr zeigt sich auch eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Er war während mehrerer Jahre wiederholt in betreuten Einrichtungen untergebracht. Nachdem sich der Zustand im Zuge einer Unterbringung bei den Eltern wieder verschlechtert hatte, wurde er am 17. Oktober 2021 fürsorgerisch in der Psychiatrie des Spitals U.________ untergebracht. Gestützt auf das eingeholte Gutachten ordnete die KESB Meilen mit Entscheid vom 25. November 2021 die Weiterführung der dortigen Unterbringung an. Am 5. Januar 2022 erfolgte eine Verlegung in die Klinik B.________ in V.________, wo sich der Beschwerdeführer bis heute befindet.

Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Klinik verlängerte die KESB gestützt auf ein neues Gutachten die Unterbringung mit Entscheid vom 12. April 2022. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Meilen mit Entscheid vom 28. April 2022 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Juni 2022 die hiergegen erhobene Beschwerde.

Gegen das obergerichtliche Urteil wendet sich der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet auseinander, wenn er geltend macht, dass er in der Klinik genötigt werde, verschiedenen Strukturen nachzugehen, welche eine Hirnstörung verursachten, dass in der Klinik viele Probleme aufträten und dass falsche Diagnosen gestellt würden. Seine daran schliessende Behauptung, er könne auf sich allein gestellt leben, bleibt unsubstanziiert. Die Unterbringung ist aufgrund des erstellten Gutachtens unabdingbar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik B.________, der KESB Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli