Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_529/2014 KI-generiert

Matter of Parental Custody and Child Arrangement During Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 5A_529/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who were married in 2004 and have a son born in 2006. Since their separation in 2008, they had a court-approved co-parenting agreement allowing joint custody with alternating weekly care of the child. However, following the filing of a divorce lawsuit in 2012, both parents requested sole custody of their son and alterations to the established arrangement. A district court granted sole custody to the father in May 2013 during the divorce proceedings, a decision that was contested by the mother but upheld by the appellate court in May 2014. The mother then appealed to the Federal Tribunal seeking to regain sole custody, challenge the lower court's refusal to order expert reports on both parents' parenting abilities, and maintain the previous joint custody arrangement. The case centers on the custody arrangements during the divorce process and various motions and responses regarding children's welfare and parental capabilities.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Matter of Parental Custody and Child Arrangement During Divorce Proceedings: Since their separation in 2008, they had a court-approved co-parenting agreement allowing joint custody with alternating weekly care of the child. However, following the filing of a divorce lawsuit in 2012, both parents requested sole custody of their son and alterations to the established arrangement. A district court granted sole custody to the father in May 2013 during the divorce proceedings, a decision that was contested by the mother but upheld by the appellate court in May 2014. The mother then appealed to the Federal Tribunal seeking to regain sole custody, challenge the lower court's refusal to order expert reports on both parents' parenting abilities, and maintain the previous joint custody arrangement. The case centers on the custody arrangements during the divorce process and various motions and responses regarding children's welfare and parental capabilities.

Schlagwörter

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Zuteilung der elterlichen Sorge Scheidungsverfahren vorsorgliche Kinderalimente Anhörung eines Elternteils Kindesschutzmassnahmen Vorläufige Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 72 Abs. 1 BGG
Beschluss und Urteil des Obergerichts betreffen die vorsorgliche Regelung der elterlichen Obhut und der weiteren Kindesbelange während des Scheidungsverfahrens und damit eine Zivilsache in einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ( Art. 72 Abs. 1 BGG ; vgl.
Art. 76 Abs. 1 BGG
Sie lauten zum Nachteil der Beschwerdeführerin ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und schliessen das Massnahmenverfahren ab ( Art.
Art. 90 BGG
1 BGG ) und schliessen das Massnahmenverfahren ab ( Art. 90 BGG ; BGE 134 III 426 E.
Art. 98 BGG
Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Mai 2014 ausgestellt wurden und als echte Noven im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E.
Art. 9 BV
The appeal was dismissed as not being able to contest that the decision on custody allocation was arbitrary.
Art. 29 Abs. 2 BV
9 BV ) und ihres verfassungsmässigen Beweisanspruchs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht die von ihr beantragte Einholung eines (Kurz-) Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Parteien und über die Obhutszuteilung abgelehnt habe (S.
Art. 276 ZPO
Im Kapitel über das Scheidungsverfahren sieht Art. 276 ZPO vor, dass das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft und die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The appeal was dismissed as not being able to contest that the decision on custody allocation was arbitrary.

Art. 40 BGG

Cited in the reasoning explaining the right of the child's representative to act in the federal appeal proceedings.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Free legal aid was granted to the respondent and the participating child, ordering compensation from the Federal Court's Treasury in case of non-recoverability of party indemnities.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The requests for free legal aid for the appellant were granted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the costs of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the respondent an indemnity for his response to the request for suspensive effect.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_529/2014

Urteil vom 18. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Werner,

Beschwerdegegner,

C.A.__ ______,

verbeiständet durch den Kindesvertreter Rechtsanwalt Vitus Gmür,

verfahrensbeteiligtes Kind.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsver-fahrens (Obhutszuteilung und weitere Kindesbelange),

Beschwerde gegen den Beschluss und gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. A.A.________ (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1980, und B.A.________ (Beschwerdegegner), Jahrgang 1966, heirateten am 24. August 2004 und wurden Eltern des Sohnes C.A.________, geboren 2006. Seit dem 14. Oktober 2008 leben die Parteien getrennt. Auf Gesuch des Beschwerdegegners hin regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben (Eheschutzverfügung vom 5. Mai 2010). Im Rahmen des von der Beschwerdeführerin angehobenen Rekursverfahrens schlossen die Parteien eine Vereinbarung über ihr Getrenntleben, die das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Juli 2011 genehmigte. Die Eheschutzvereinbarung umfasste insbesondere die gemeinsame Obhut der Eltern mit wöchentlich wechselnder Betreuung des Kindes.

B. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 machte der Beschwerdegegner die Scheidungsklage gegen die Beschwerdeführerin am Bezirksgericht anhängig. Beide Parteien beantragten vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens und in Abänderung der gerichtlich genehmigten Eheschutzvereinbarung je die Zuteilung der alleinigen Obhut für das Kind und die Regelung der weiteren Kindesbelange. Das Bezirksgericht stellte das Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab 1. Juni 2013 für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners und regelte die weiteren Kindesbelange (Zweitverfügung vom 29. Mai 2013). Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Obergericht wies ihren Antrag auf Einholung eines Kurzgutachtens bzw. eines umfassenden Gutachtens bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien und der Obhutszuteilung ab (Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 26. Mai 2014). Es stellte das Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners und regelte die weiteren Kindesbelange (Urteil vom 26. Mai 2014).

C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zur Hauptsache, ihr Kind für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter ihre alleinige Obhut zu stellen und entsprechend die weiteren Kindesbelange neu zu regeln, eventualiter die Abänderungsbegehren abzuweisen und festzuhalten, dass die gerichtlich genehmigte Eheschutzvereinbarung (gemeinsame Obhut und Wechselmodell) einstweilen weitergelte, und subeventualiter das obergerichtliche Urteil in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die erste Instanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Antrag, Ziff. 2 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und bezüglich der Erziehungsfähigkeit und der Obhutszuteilung ein Kurzgutachten durch D.________, eventualiter ein umfassendes Gutachten durch den kantonalen Jugendpsychiatrischen Dienst oder eine ähnliche Institution zu erstellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) zu bewilligen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) zu gewähren. Der im kantonalen Verfahren als Kindesvertretung bezeichnete Beistand stellt das Gesuch, ihn als Prozessbeistand, eventualiter als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Kind im Beschwerdeverfahren zu ernennen. Er schliesst auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 17. Juli 2014).

Es sind die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Beschluss und Urteil des Obergerichts betreffen die vorsorgliche Regelung der elterlichen Obhut und der weiteren Kindesbelange während des Scheidungsverfahrens und damit eine Zivilsache in einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ( Art. 72 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Sie lauten zum Nachteil der Beschwerdeführerin ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und schliessen das Massnahmenverfahren ab ( Art. 90 BGG ; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.). Mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397). Ihre Vorbringen in der Sache belegt die Beschwerdeführerin neu mit Bestätigungen vom 2. Juni 2014 und vom 20. Juni 2014 (Beschwerde-Beilagen Nrn. 3 und 4), die nach dem Urteil vom 26. Mai 2014 ausgestellt wurden und als echte Noven im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.

2. Eine willkürliche Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 9 BV ) und ihres verfassungsmässigen Beweisanspruchs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht die von ihr beantragte Einholung eines (Kurz-) Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Parteien und über die Obhutszuteilung abgelehnt habe (S. 13 ff. Ziff. III/C der Beschwerdeschrift).

2.1. Im Kapitel über das Scheidungsverfahren sieht Art. 276 ZPO vor, dass das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft und die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Abs. 1) und dass Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, weiter dauern und für die Aufhebung oder die Änderung das Scheidungsgericht zuständig ist (Abs. 2). Der Grund für die Änderung der gerichtlich genehmigten Eheschutzvereinbarung hat darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin von U.________ per 1. Februar 2013 nach V.________ weggezogen ist, was die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Obhut mit wöchentlich wechselnder Betreuung des Kindes erschwert und die Parteien zu Anträgen je auf Zuteilung der alleinigen Obhut und Neuregelung der Kindesbelange veranlasst hat (E. III/A S. 13 f. des angefochtenen Urteils).

2.2. Im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist Art. 176 Abs. 3 ZGB sinngemäss anwendbar, wonach das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen trifft, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben. Für die hier zur Hauptsache strittige Zuteilung der Obhut über das Kind hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt. Das Wohl des Kindes hat Vorrang. Zu berücksichtigen sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Möglichkeit und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung des Kindes, die Einsicht in die Notwendigkeit von Kontakten des Kindes zum jeweils anderen Elternteil sowie die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ( BGE 136 I 178 E. 5.3 S. 180 f.; Urteil 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3, in: FamPra.ch 2014 S. 1025 f.).

2.3. Im Eheschutz- bzw. Massnahmenverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen (Urteile 5P.17/2003 vom 25. Februar 2003 E. 4.1, und 5P.157/2003 vom 30. Juni 2003 E. 3 und E. 4.4, in: FamPra.ch 2003 S. 704 und S. 952 f.; zuletzt, z.B. Urteil 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.6). Soweit das Sachgericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung hat bilden können, verletzt seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzunehmen, weder den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 296 Abs. 1 ZPO ; BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735; Urteil 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.1, in: FamPra.ch 2013 S. 1049 f.) noch den verfassungsmässigen Beweisanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV ; BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Gegenüber derart vorweggenommener Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht einzig Willkür gerügt werden ( Art. 9 BV ; BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376).

2.4. Das Obergericht hat zutreffend auf die materiell-rechtlichen Kriterien für die Obhutszuteilung (E. III/B/b S. 15) und die beweisrechtlichen Grundsätze (E. III/B/c/1.4.1 S. 18) verwiesen. Es hat die Entscheidgrundlage aufgrund der in den Akten liegenden Berichte der Beiständinnen, Schreiben der Betreuungspersonen und Arztberichte sowie der Anhörung des Kindes als genügend bezeichnet und keine besonderen Umstände im obgenannten Sinne erkennen können, die die Einholung eines Gutachtens notwendig machten (E. III/B/c/1.4.1 S. 18 f.). Derartige Umstände vermag auch die Beschwerdeführerin nicht zu benennen, und ihr Vorwurf, dass zwei Gefährdungsmeldungen vollständig ausgeblendet würden, ist unberechtigt. Denn das Obergericht hat ausführlich dargelegt, weshalb die beiden Gefährdungsmeldungen keine abweichende Beurteilung nahelegten (E. III/B/c/1.4.1 S. 19 ff. des angefochtenen Beschlusses). Mit der daherigen Würdigung über mehrerer Seiten hinweg setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Gegen die vorweggenommene Beweiswürdigung, dass die tatsächliche Entscheidungsgrundlage ausreichend sei, vermag sie auch nicht mit dem Hinweis aufzukommen, die Einholung eines Kurzgutachtens hätte nur wenig Zeit in Anspruch genommen.

2.5. Insgesamt verletzt die obergerichtliche Ablehnung einer Begutachtung im Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens kein Bundesrecht. Soweit sie sich gegen den daherigen Beschluss des Obergerichts richtet, muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Obergericht die erkannten Defizite in der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners bei der Obhutszuteilung nicht berücksichtigt und auch nicht abgeklärt habe (S. 8 ff. Ziff. III/A/1 der Beschwerdeschrift).

3.1. Das Obergericht ist von der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit beider Elternteile ausgegangen, obwohl beidseitig gewisse Defizite auszumachen seien (E. III/B/c/1.4.3 S. 23). Im Einzelnen hat das Obergericht festgehalten, dass sich die Parteien gegenseitig schlechte Verhaltensweisen zuschrieben, dass aber konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Beziehung oder ein pflichtwidriges Verhalten - vor allem Gewalttätigkeiten - gegenüber dem Sohn und damit für eine ernsthafte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien nicht zu erkennen seien. Hinsichtlich der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit hätten beide Parteien ihre Schwierigkeiten und insbesondere einen Kommunikationsstil, der zu Konflikten Anlass geben könne. Vor den Sommerferien 2012 sei es zu einem grösseren Streit zwischen dem Beschwerdegegner und den Kindergärtnerinnen und zu einer Sitzung der Parteien beim Schulleiter gekommen. Der Beschwerdegegner habe sich seither mit Schulkontakten zurückgehalten und sei bei Problemen vereinbarungsgemäss direkt an den Schulleiter gelangt, was gut geklappt habe. Die Beiständin, der Schulleiter und die Kindergärtnerin hätten bestätigt, dass die Kommunikation immer gewährleistet gewesen sei und sich verbessert habe, auch wenn sie nach wie vor nicht optimal gewesen sei. Das Obergericht hat die Akten dahin gehend gewürdigt, dass sich das Verhalten des Beschwerdegegners verbessert habe. Der Beschwerdegegner scheine sich zu bemühen. Er sei zwar Fördermassnahmen oder medizinischen Behandlungen des Kindes gegenüber - im Vergleich zur Beschwerdeführerin - eher kritisch eingestellt, habe aber zu den notwendigen Abklärungen betreffend die Gesundheit des Kindes Hand geboten. Der Wechsel vom Kindergarten in die Schule dürfte zudem eine Ablösung von der vorbelasteten Situation und die Chance auf einen Neuanfang mit der Lehrerin des Kindes bringen. Deren Einschätzung der Parteien gehe dahin, dass sie sich beide sehr bemühten und das Gespräch mit ihr aufnehmen würden (E. III/B/c/1.4.2 S. 21 ff. des angefochtenen Urteils).

3.2. Was das Kindeswohl mehr gebietet, als dass Eltern sich ihrer Schwächen in der Erziehungsfähigkeit bewusst sind und sich um Besserung bemühen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie beharrt auf der mangelhaften Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Beschwerdegegners und vergisst ihre eigenen Defizite gleichen Inhalts. Sie hebt Vorkommnisse aus der Vergangenheit hervor, zeigt aber nicht auf, inwiefern die obergerichtliche Würdigung der Bemühungen und Fortschritte des Beschwerdegegners und seines aktuellen Verhaltens willkürlich sein soll. Entgegen ihrer Darstellung hat das Obergericht keine Anhaltspunkte feststellen können, die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners oder beider Parteien begründet hätten. Ihr Hinweis auf das Urteil 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 hilft nicht weiter, da im dort beurteilten - im Gegensatz zum vorliegenden - Fall die Erziehungsfähigkeit des Ehemannes "erheblich eingeschränkt" war (E. 3.2, in: FamPra.ch 2012 S. 1097 f.) und "gegenüber dessen Erziehungsfähigkeit grösste Bedenken" bestanden haben (E. 3.3, in: FamPra.ch 2012 S. 1098). Vergleichbare rechtliche Beurteilungen lässt das obergerichtliche Beweisergebnis unter Willkürgesichtspunkten nicht zu.

3.3. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin bleibt es insgesamt bei der obergerichtlichen Würdigung, dass die Erziehungsfähigkeit beider Parteien anzuerkennen ist.

4. Mit Bezug auf die persönliche Betreuung des Kindes wendet die Beschwerdeführerin ein, ausser Betracht sei geblieben, dass der Beschwerdegegner seine Arbeitstätigkeit künftig ausdehnen werden müsse (S. 10 f. Ziff. III/A/2), während sie selber ihr Arbeitspensum auf 60 % reduzieren werde (S. 12 Ziff. III/B/2 der Beschwerdeschrift).

4.1. Persönliche Betreuung des Kindes bedarf der zeitlichen Verfügbarkeit. Das Obergericht hat darauf hingewiesen und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss den Arbeitsvertrag vom 19. Juni 2013 eingereicht habe, dem eine Anstellung zu einem 100 %-Pensum zu entnehmen sei. Dass sie nach Ablauf der Probezeit ihre Erwerbstätigkeit auf ein Teilpensum reduzieren könne, habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht (E. III/B/c/2.4 S. 24 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht versucht die Beschwerdeführerin, mit einer Bestätigung ihres Arbeitgebers (Beschwerde-Beilage Nr. 3) das Gegenteil zu belegen. Entgegen ihrer Darstellung war ihre zeitliche Verfügbarkeit für die persönliche Betreuung des Kindes indessen Gegenstand des kantonalen Verfahrens, so dass neue Vorbringen vor Bundesgericht ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Abgesehen davon handelt es sich bei der eingereichten Bestätigung als Beweismittel um ein echtes Novum, das ungeachtet des Ausnahmetatbestands in Art. 99 Abs. 1 BGG zur Begründung der Sachvorbringen unzulässig ist (E. 1).

4.2. Zur persönlichen Betreuung des Kindes durch den Vater hat das Obergericht festgestellt, der Beschwerdegegner sei derzeit in keiner festen Anstellung tätig. Er arbeite als Hilfskraft auf Abruf und werde ergänzend vom Sozialamt unterstützt, ohne dass konkrete Anzeichen dafür bestünden, dass er in naher Zukunft eine Vollzeitstelle antreten könne (E. III/B/c/2.4 S. 25 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es habe auf die vorübergehenden Verhältnisse abgestellt und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner sein Arbeitspensum werde ausbauen müssen, um Kürzungen der ihm momentan noch gewährten wirtschaftlichen Hilfe zu vermeiden. Willkür vermag sie damit nicht darzutun. Denn zum einen haben vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens begriffsnotwendig eine beschränkte Geltungsdauer, so dass es genügt, auf die aktuellen Verhältnisse und die Entwicklung in naher Zukunft abzustellen, wie es das Obergericht getan hat. Zum anderen wird das Kind in gut einem Jahr ein Alter erreicht haben, das es dem betreuenden Beschwerdegegner gestattet, eine regelmässige teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109).

4.3. Insgesamt erweist sich die obergerichtliche Beurteilung nicht als willkürlich, der Beschwerdegegner gewährleiste die persönliche Betreuung des Kindes nach Schulschluss besser, als die Beschwerdeführerin es könne.

5. Was die Stabilität der Verhältnisse angeht, wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, es sei nicht geprüft worden, welche Auswirkungen der Wechsel der Schule bzw. der Klasse auf das Kindeswohl habe (S. 11 Ziff. III/A/3). Entgegen den Zweifeln des Obergerichts werde sie ihren Lebensmittelpunkt in Zürich beibehalten (S. 12 f. Ziff. III/B/3 der Beschwerdeschrift).

5.1. Der erste Vorwurf der Beschwerdeführerin ist unberechtigt und belegt keine Verfassungsverletzung. Das Obergericht hat festgehalten, anlässlich der Kindesanhörung sei klar zum Ausdruck gekommen, dass der (weite) Schulweg vom Wohnort der Beschwerdeführerin das Kind belaste und dass das Kind weiterhin in U.________ zur Schule gehen möchte, wo es seine Freunde habe. Nichts Anderes gehe aus den Angaben der Lehrerin hervor, die besagten, dass das Kind in die Klasse integriert sei und der ständige Wechsel sowie der weite Schulweg für das Kind belastend seien. Das Obergericht hat daraus geschlossen, es sei davon abzusehen, das Kind aus seinem gewohnten Umfeld herauszureissen, habe sich doch der Alltag des Kindes bisher, trotz der abwechselnden Betreuung durch die Parteien, stets in der gleichen und vertrauten Umgebung, im gleichen Hort und mit den gleichen Freunden abgespielt, was eine ohnehin rare Konstanz in seinem Leben geboten habe (E. III/B/c/3.4 S. 28 des angefochtenen Urteils). Das Obergericht hat die Frage somit geprüft und die Gründe genannt, namentlich die Verwurzelung am Schulort hervorgehoben, die gegen einen Wechsel im örtlichen und sozialen Umfeld des Kindes sprechen.

5.2. Mit Bezug auf die behauptete Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte ins Tessin ziehen, hat das Obergericht festgehalten, dafür bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte. Es könne zwar nicht bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen zuerst überlegt habe, ins Tessin zu ziehen, diesen Gedanken aber wieder verworfen habe. Ihr Lebenspartner plane, sich in die Deutschschweiz versetzen zu lassen (E. III/B/c/3.4 S. 29 f. des angefochtenen Urteils). Das Obergericht hat somit - entgegen ihrer Behauptung - keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Feststellungen zu ihrem künftigen Lebensmittelpunkt getroffen. Ihr vor Bundesgericht neu eingereichtes Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 4), das als echtes neues Vorbringen ohnehin unzulässig ist (E. 1), belegt Unbestrittenes und ist deshalb nicht zu berücksichtigen ( BGE 132 III 545 E. 3.3.2 S. 548). Nicht am künftigen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin hat das Obergericht gezweifelt, sondern an der Kontinuität ihrer Umgebung. Es hat festgestellt, die Beschwerdeführerin plane die Familiengründung mit ihrem Lebenspartner, ihre Wohnung in V.________ sei aber für maximal drei Personen vermietet, so dass es als fraglich erscheine, ob die Beschwerdeführerin nach dem Wechsel ihres Lebenspartners in die Deutschschweiz in der Wohnung in V.________ wohnen bleiben werde (E. III/B/c/3.4 S. 30 des angefochtenen Urteils). Diese Zweifel versucht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auszuräumen.

5.3. Die obergerichtliche Folgerung, eine Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner biete bessere Gewähr für die Stabilität des örtlichen und sozialen Umfelds des Kindes, kann aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden.

6. Als Fazit hat das Obergericht festgehalten, die Kriterien Erziehungsfähigkeit, persönliche Betreuung sowie Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse sprächen für die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner. Vor dem Hintergrund des Kindeswohls dürfe zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass gemäss Aussagen des Schulleiters gegenüber den Beiständinnen des Kindes die erstinstanzliche Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner beim Kind eine grosse Entspannung ausgelöst habe und es damals noch im Kindergarten umgehend besser gelaufen sei (E. III/B/d S. 31 des angefochtenen Urteils). Aus den hiervor dargelegten Gründen (E. 3-5) kann die Zuteilung der Obhut für das Kind an den Beschwerdegegner im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht, insbesondere nicht als willkürlich beanstandet werden ( Art. 9 BV ; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. und 264 E. 2.3 S. 266).

7. Gegenüber der Abweisung ihres Eventualantrags auf Beibehaltung der gemeinsamen Obhut und des bisher praktizierten Wechselmodells rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Recht nicht in seine Überlegungen miteinbezogen. Durch die unterlassene Prüfung, ob die Beibehaltung des Wechselmodells für die Dauer des Scheidungsprozesses dem Wohl des Kindes am besten diene, habe das Obergericht das verfassungsmässige Recht auf Schutz des Familienlebens verletzt (S. 12 Ziff. III/A/3.5 und S. 15 Ziff. III/D der Beschwerdeschrift). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Das Bundesgericht hat kürzlich im Urteil 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 für die auf den 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts (AS 2014 357 ff.) festgehalten, dass das Bundesgericht nach bisherigem Recht entscheidet, wenn der angefochtene Entscheid - wie hier am 26. Mai 2014 - vor dem 1. Juli 2014 ergangen ist (E. 2.1) und dass die ZGB-Revision von 2013/14 betreffend die elterliche Sorge eine grundsätzliche Änderung des Systems bedeutet und deshalb vom Obergericht bei der Auslegung des bisherigen Rechts auch nicht im Sinne einer Vorwirkung berücksichtigt werden musste (E. 2.3). Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, und ihr vor Bundesgericht erneuerter Eventualantrag muss abgewiesen werden.

8. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Mit Bezug auf die Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen sowie die allerseits gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich Folgendes:

8.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat dem Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum antragsgemäss abgewiesenen Gesuch um aufschiebende Wirkungeine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen (Beschwerde-Beilagen Nrn. 5 und 6), von fehlenden Erfolgsaussichten nicht auszugehen und die anwaltliche Vertretung geboten ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung ( BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f.).

8.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, hingegen nicht, was die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands angeht. Zwar wird dem im Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zugesprochen. Falls diese sich aber als uneinbringlich erweisen sollte, wäre der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ; BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.). Von Uneinbringlichkeit ist auszugehen, da der Beschwerdeführerin selber die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird. Deren Voraussetzungen sind auch auf Seiten des Beschwerdegegners erfüllt (vgl. zur Bedürftigkeit: Gesuchs-Beilagen Nrn. 5 bis 11), so dass seinem Gesuch zu entsprechen ist.

8.3. Der im kantonalen Verfahren als Kindesvertretung bezeichnete Beistand ersucht um Bezeichnung als Rechtsvertreter des Kindes im bundesgerichtlichen Verfahren. Es fehlt dafür die Gesetzesgrundlage, da die Vertretung des Kindes in Art. 299 f. ZPO geregelt ist, die Schweizerische Zivilprozessordnung nur das Verfahren vor den kantonalen Instanzen regelt ( Art. 1 ZPO ) und das Bundesgerichtsgesetz eine entsprechende Regelung nicht vorsieht (Urteil 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 1.5). Eine erneute Bezeichnung des Beistands als Kindesvertretung ist aber auch nicht notwendig. Der im kantonalen Verfahren bezeichnete Beistand handelt unabhängig von Behörden und Gericht aus eigenem Recht für das Kind (Urteil 5P.84/2006 vom 3. Mai 2006 E. 3.4, in: ZBJV 143/2007 S. 612 f.) auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ( Art. 40 BGG ). Er hat im Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung eine Stellungnahme eingereicht und mit seinem Abweisungsantrag obsiegt. Es steht ihm dafür eine Parteientschädigung zu (Urteile 5P.10/2002 vom 16. Juli 2002 E. 4, 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006 E. 5 und 5A_271/2009 vom 29. Juni 2009 E. 11). Da die Parteientschädigung bei der Beschwerdeführerin indessen als uneinbringlich erscheint, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Deren Voraussetzung sind auf Seiten des minderjährigen Kindes erfüllt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), und es ist ihm der gerichtlich bestellte Kindesvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ; Urteil [5]P.403/1984 vom 24. Juli 1984 E. 5, nicht veröffentlicht in BGE 110 Ia 87 ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners und des verfahrensbeteiligten Kindes um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

4.1. Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch wird der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Anwältin bestellt, und es wird ihr für das Beschwerdeverfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

4.2. Rechtsanwalt Markus Werner wird dem Beschwerdegegner als unentgeltlicher Anwalt bestellt, und es wird ihm für das Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.

4.3. Rechtsanwalt Vitus Gmür wird dem verfahrensbeteiligten Kind als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und es wird ihm für das Zwischenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten