Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_529/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Company Appeal on Bankruptcy Threat, Upholding Procedural Abuse Finding

Geschäftsnummer 5A_529/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a bankruptcy threat against a company registered as a corporation. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy ruled that the bankruptcy proceedings were legitimate and consequently, did not take action on the complaint filed by the company. The company's subsequent appeal to a higher court failed to provide sufficient grounds to challenge the supervisory authority’s decision, leading the court to conclude that the appeal was futile and abusive. As a result, the court dismissed the appeal and imposed costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG, Art. 159 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Company Appeal on Bankruptcy Threat, Upholding Procedural Abuse Finding: The supervisory authority for debt collection and bankruptcy ruled that the bankruptcy proceedings were legitimate and consequently, did not take action on the complaint filed by the company. The company's subsequent appeal to a higher court failed to provide sufficient grounds to challenge the supervisory authority’s decision, leading the court to conclude that the appeal was futile and abusive. As a result, the court dismissed the appeal and imposed costs on the company.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Vollstreckungsentscheid Verfahrensrechte Aufsichtsbeschwerde Drohung gegen Behörden und Beamte Auflösung der Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it lacked the required substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it was abusive.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant was proceeding abusively (to block justice).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_529/2010

Urteil vom 21. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Liq., handelnd durch Y.________

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juli 2010 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juli 2010 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ihr gegenüber ausgestellte Konkursandrohung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 6. Juli 2010 erwog, die im Handelsregister als Aktiengesellschaft eingetragene Beschwerdeführerin unterliege der Konkursbetreibung ( Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG ), dem Beschwerdegegner sei mit rechtskräftigem Entscheid die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, die auf dessen Fortsetzungsbegehren hin ausgestellte Konkursandrohung sei rechtmässig ( Art. 159 SchKG ), die Beschwerdeführerin lege denn auch in keiner Weise dar, weshalb die Ausstellung der Konkursandrohung unrichtig sein soll, auf die Beschwerde, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Konkursandrohung vermissen lasse, sei daher nicht einzutreten, die Beschwerdeführung erweise sich als klar aussichtslos, weshalb sich die Aufsichtsbehörde in künftigen Fällen eine Gebühren- und Bussenauflage vorbehalte, wenn die Beschwerdeführerin erneut mit ähnlichen Eingaben an die Aufsichtsbehörde gelangen sollte ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 6. Juli 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, der Aufsichtsbehörde das Nichtbehandeln von Strafanzeigen und die Nichtdurchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, weil dafür nicht die SchK-Aufsichtsbehörden, sondern die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig sind,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert, weshalb sich die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass der Beschwerdeführerin (die im vorliegenden Verfahren erneut um Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids 5F_4/2010 vom 27. April 2010 betreffend Revision ersucht) bereits mit Schreiben vom 6. und 18. Mai 2010 mitgeteilt worden ist, dass auf Grund ihrer nachträglich eingereichten unverständlichen Eingaben keine weiteren Revisionsverfahren eröffnet werden,

dass sich das Bundesgericht auch in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann