Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_528/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Missed Deadline for Challenging Cost Advance Order in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer 5A_528/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a plaintiff involved in divorce proceedings filed a request for free legal assistance with the District Court of Aarau, which was denied on May 3, 2022. After an unsuccessful appeal, the plaintiff submitted another request for free legal assistance, which was also denied by the District Court on February 15, 2023, setting a deadline for the payment of court costs. The plaintiff's subsequent appeal to the Aargau Cantonal Court was dismissed due to expiration of the appeal period. The plaintiff then approached the Swiss Federal Tribunal on July 14, 2023, seeking annulment of the cantonal court's decision, waiver of the court cost advance, and relief from the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Missed Deadline for Challenging Cost Advance Order in Divorce Proceedings: After an unsuccessful appeal, the plaintiff submitted another request for free legal assistance, which was also denied by the District Court on February 15, 2023, setting a deadline for the payment of court costs. The plaintiff's subsequent appeal to the Aargau Cantonal Court was dismissed due to expiration of the appeal period. The plaintiff then approached the Swiss Federal Tribunal on July 14, 2023, seeking annulment of the cantonal court's decision, waiver of the court cost advance, and relief from the procedural costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Ehescheidung) Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Scheidungsverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_528/2023

Urteil vom 19. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 28. Juni 2023 (ZOR.2023.12).

Sachverhalt:

Im Rahmen der von ihm beim Bezirksgericht Aarau eingereichten Scheidungsklage ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch ab. Das hiergegen ergriffene Rechtsmittel blieb erfolglos.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 15. Februar 2023 (zugestellt am 17. Februar 2023) wies das Bezirksgericht dieses ab und setzte eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Auf die hiergegen am 1. März 2023 eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 28. Juni 2023 nicht ein.

Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 14. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Verzicht auf den Kostenvorschuss und um "Entlastung von den Verfahrenskosten".

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Fristeinhaltung im kantonalen Rechtsmittelverfahren und den damit verbundenen Nichteintretenserwägungen, sondern direkt zur Sache selbst, indem er vorbringt, er lebe von einer IV-Rente und habe keinen Überschuss; dies ist nach dem Gesagten unstatthaft.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli