Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_528/2019 KI-generiert

Mother Appeals Custody/Residence Restriction Following KESB Intervention

Geschäftsnummer 5A_528/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the provisional removal of the right to determine the place of residence of a child from their mother, who is the sole holder of parental authority. The Swiss child and adult protection authority (KESB Mittelland Nord) had initially established a guardianship and guidance for the mother, prompted by concerns for the child born in 2007. Subsequent to the mother's inability to comply with the offered support measures, KESB provisionally suspended her right to decide the residence of the child and placed the child in a school. Despite multiple appeals made by the mother to both the higher court of the Canton of Bern and the Swiss Federal Tribunal, claiming her capability to care for her daughter and citing human rights concerns, both courts did not entertain the appeals, citing procedural grounds and insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother Appeals Custody/Residence Restriction Following KESB Intervention: The Swiss child and adult protection authority (KESB Mittelland Nord) had initially established a guardianship and guidance for the mother, prompted by concerns for the child born in 2007. Subsequent to the mother's inability to comply with the offered support measures, KESB provisionally suspended her right to decide the residence of the child and placed the child in a school. Despite multiple appeals made by the mother to both the higher court of the Canton of Bern and the Swiss Federal Tribunal, claiming her capability to care for her daughter and citing human rights concerns, both courts did not entertain the appeals, citing procedural grounds and insufficient reasoning.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorgliche Zuteilung der Obhut Aufenthaltsbestimmungsrecht Entziehung der elterlichen Gewalt veränderte Verhältnisse vorläufige Aufnahme Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission to the procedure under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_528/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,

B.________.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 5. Juni 2019 (KES 19 404).

Sachverhalt:

A.________ und C.________ sind die Eltern der 2007 geborenen B.________; die Mutter ist allein sorgeberechtigt.

Die KESB Mittelland Nord errichtete am 6. Februar 2019 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der Mutter Weisungen.

Am 25. April 2019 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A.________ über ihre Tochter vorsorglich auf und brachte das Kind in der Schule U.________ unter. Ferner beauftragte sie die Beiständin, Mitteilung zu machen, ob bzw. in welcher Form die vorsorgliche Unterbringung fortzusetzen ist.

Mit Entscheid vom 29. April 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen eingereichte Beschwerde von A.________ nicht ein, desgleichen im weiteren Rechtsmittelzug das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Mai 2019.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 beantragte A.________ bei der KESB, der Entscheid vom 25. April 2019 sei aufzuheben und B.________ solle zu ihr zurückkehren, was die KESB nach persönlicher Anhörung von B.________ mit Entscheid vom 23. Mai 2019 abwies mit der Begründung, A.________ habe bislang die ihr angebotenen Unterstützungsmassnahmen nicht annehmen können und es bestünden insofern keine veränderten Verhältnisse, sondern es rechtfertige sich, die vorsorgliche Massnahme einstweilen fortzuführen.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Juni 2019 nicht ein.

Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um sofortige Beendigung der Fremdplatzierung und Aufhebung der Beistandschaft. Sie ist der Ansicht, vollumfänglich für die Tochter sorgen zu können, weshalb Menschenrechte verletzt würden, wenn die Tochter nicht bei ihr leben könne.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

2. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein und entsprechend bleibt die Beschwerde auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbegründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord, B.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, und C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli