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5A_528/2013 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Missed Deadline and Insufficient Reasoning in Child Support Case

Geschäftsnummer 5A_528/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of legal aid related to child support, brought to the Swiss Federal Tribunal after an earlier decision by the Cantonal Court. The complaint was submitted after the statutory deadline, leading to its rejection as inadmissible. Additionally, a request for reconsideration of the denial of free legal assistance was also dismissed as the appellant failed to provide substantial grounds to challenge the correctness of the prior decision. The appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Inadmissible Due to Missed Deadline and Insufficient Reasoning in Child Support Case: The complaint was submitted after the statutory deadline, leading to its rejection as inadmissible. Additionally, a request for reconsideration of the denial of free legal assistance was also dismissed as the appellant failed to provide substantial grounds to challenge the correctness of the prior decision. The appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Fristversäumnis unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Wiedererwägung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted to proceedings because it was obviously inadmissible due to being filed too late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 72 ff. BGG

The appeal, considered under these provisions, was not admitted onto for procedural reasons.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_528/2013

Urteil vom 21. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,

Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesunterhalt),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern,

in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013,

in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2013,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. Mai 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 31. Mai 2013 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juli 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, zumal die frühere Eingabe des Beschwerdeführers nicht als gültige Beschwerde qualifiziert werden kann, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass das Gesuch um Wiedererwägung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. Juli 2013 in Frage zu stellen vermöchte,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann