Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_528/2009 KI-generiert

Rejection of Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_528/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the continuation of a debt collection process. The appellant filed a complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had denied his request for fee waivers, requiring him to pay a court deposit. The appellant failed to meet the deadline to pay the required advance and subsequently submitted a request for reconsideration of the court's decision. However, this request was dismissed as he provided no new arguments to challenge the previous ruling. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the appellant's noncompliance with the payment requirements, also indicating that further similar submissions would be disregarded.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rejection of Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The appellant filed a complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which had denied his request for fee waivers, requiring him to pay a court deposit. The appellant failed to meet the deadline to pay the required advance and subsequently submitted a request for reconsideration of the court's decision. However, this request was dismissed as he provided no new arguments to challenge the previous ruling. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the appellant's noncompliance with the payment requirements, also indicating that further similar submissions would be disregarded.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss Schuldbetreibung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bankgebühr verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for declaring non-entry into the merits of the appeal.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in connection with the finding that the appellant was proceeding vexatiously ('missbräuchlich prozessierende').

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into the merits of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_528/2009

Urteil vom 17. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Fortsetzung des Betreibungsverfahrens,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. August 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. August 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 21. August 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 17. August 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. August 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. August 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der - im Übrigen missbräuchlich prozessierende ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann