Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_528/2008 KI-generiert

Appeal Concerning Child Custody and Maintenance Dismissed

Geschäftsnummer 5A_528/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning spousal and child support following a separation, where the complainants challenged a prior decision made by a cantonal court regarding their obligations. The cantonal court had partially granted a request to set aside the spousal support requirement for one party while affirming the custodial arrangement for their daughter. The court highlighted the well-being and preferences of the 15-year-old daughter, who had reportedly experienced distress in the previous living situation and was thriving in her current relationship with her mother. The complainants contested the decision, including the awarding of child support, but failed to sufficiently substantiate their claims or demonstrate how their rights had been violated, resulting in the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Concerning Child Custody and Maintenance Dismissed: The cantonal court had partially granted a request to set aside the spousal support requirement for one party while affirming the custodial arrangement for their daughter. The court highlighted the well-being and preferences of the 15-year-old daughter, who had reportedly experienced distress in the previous living situation and was thriving in her current relationship with her mother. The complainants contested the decision, including the awarding of child support, but failed to sufficiently substantiate their claims or demonstrate how their rights had been violated, resulting in the dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt nacheheliche Unterhaltspflicht verfassungsmässige Anforderung Scheidungsgrund Sistierung des Besuchsrechts hypothetisches Einkommen des Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to deficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_528/2008/don

Urteil vom 2. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Paminger Müller.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juli 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Juli 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, das in teilweiser Gutheissung eines Rekurses des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers dessen Verpflichtung zu Ehegattenunterhalt aufgehoben, im Übrigen jedoch den Rekurs gegen den (die 1993 geborene Tochter A.________ unter die Obhut der Beschwerdegegnerin stellenden und den Beschwerdeführer zu 600 Franken Kinderunterhalt verpflichtenden) Eheschutzentscheid vom 31. August 2007 des Kreisgerichts Z.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die vor Juni 2008 beim Beschwerdeführer und ihren beiden Brüdern lebende Tochter habe sich im dortigen Haushalt isoliert und unverstanden gefühlt und unter dem Druck, keinen Kontakt zur Mutter zu pflegen, sowie unter der Angst vor der Entdeckung ihres Wunsches, bei der Mutter zu leben, gelitten, der eigene, freie, auf gut überlegtem Entschluss beruhende und gefestigte Wille der 15-jährigen, intelligenten, reifen sowie gerichtlich angehörten Tochter sei entscheidend, eine kinderpsychiatrische Begutachtung zur Erforschung des inneren Willens erweise sich damit als unnötig, die Tochter lebe wieder in enger Beziehung zur Mutter, habe ihr Umfeld mit Schule und Freundeskreis bewahrt und könne ihre Kontakte zu Kolleginnen ausbauen,

dass das Kantonsgericht weiter erwog, dem Beschwerdeführer, der ein inzwischen liquidiertes Carosseriegeschäft betrieben habe, sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 3'500.-- netto anzurechnen (einfache Tätigkeit zu 80% in der Automobilbranche), womit er zwar für die Tochter die erwähnten Unterhaltsbeiträge, nicht aber Ehegattenunterhalt bezahlen könne, zumal die Ehefrau mit einem Einkommen von Fr. 2'200.-- selbst ihren eigenen Bedarf zu decken vermöge,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass schliesslich im Falle von Beschwerden gegen Eheschutzmassnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5.2), wobei diese Rügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 III 393 E. 6, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass eine Ergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist,

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Zuteilung der Tochter an ihn und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu Unterhaltsbeiträgen fordert,

dass er jedoch weder rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht noch die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend macht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2008 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann