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5A_527/2022 KI-generiert

Petitioner challenges final judgments regarding property auction and eviction after five-year delay.

Geschäftsnummer 5A_527/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who was formerly a co-owner of a villa with her former husband, which was sold at a forced auction due to debt proceedings on June 8, 2016. Subsequently, she was evicted from the property following a legal request by the new owners, with the Zurich District Court's final ruling on July 11, 2017. The forced eviction occurred on November 8, 2017. On November 8, 2021, the plaintiff filed a claim with the District Court Meilen, seeking a ban on the sale of a new building on the property, claimed the eviction was void, demanded compensation of 26 million Swiss Francs, and requested her family be reinstated at their former residence. The district court responded that the eviction and auction were based on legally binding decisions and the plaintiff's claims against public authorities could not be pursued through a civil lawsuit at the district court. Consequently, the plaintiff filed a complaint of denial of justice against the Zurich District Court with the Zurich Cantonal Court, which rejected the complaint, reasoning that a formal procedure with a non-entry decision would not have served the plaintiff's interests due to cost implications. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Petitioner challenges final judgments regarding property auction and eviction after five-year delay: Subsequently, she was evicted from the property following a legal request by the new owners, with the Zurich District Court's final ruling on July 11, 2017. The forced eviction occurred on November 8, 2017. On November 8, 2021, the plaintiff filed a claim with the District Court Meilen, seeking a ban on the sale of a new building on the property, claimed the eviction was void, demanded compensation of 26 million Swiss Francs, and requested her family be reinstated at their former residence. The district court responded that the eviction and auction were based on legally binding decisions and the plaintiff's claims against public authorities could not be pursued through a civil lawsuit at the district court. Consequently, the plaintiff filed a complaint of denial of justice against the Zurich District Court with the Zurich Cantonal Court, which rejected the complaint, reasoning that a formal procedure with a non-entry decision would not have served the plaintiff's interests due to cost implications. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Ausweisungsverfahren Zivilurteil nachträglicher Rechtsvorschlag Immobilienbesitz Zwangsverwertung von Grundstücken unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure based on this provision due to being partly patently inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal could not succeed from the outset, failing the material requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_527/2022

Urteil vom 14. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zürich,

Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2022 (RU220034-O/U).

Sachverhalt:

Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt und im angefochtenen Urteil auch festgestellt ist, war die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann je zur Hälfte Miteigentümerin einer Villa in U.________. Im Rahmen von Betreibungsverfahren wurde diese am 8. Juni 2016 zwangsversteigert. Aufgrund eines von den neuen Eigentümern gestellten Exmissionsgesuches wurde sie mit (nach Durchlaufen des Rechtsmittelzuges rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 aus der Liegenschaft ausgewiesen. Am 8. November 2017 fand die Zwangsräumung statt.

Am 8. November 2021 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "Klage betreffend: Zwangsräumung vom 08 November 2017" betitelten Eingabe an das Bezirksgericht Meilen mit den Begehren, es sei superprovisorisch der Verkauf des neu errichteten Gebäudes auf ihrem ehemaligen Grundstück zu verbieten. Weiter machte sie geltend, die Ausweisung sei nichtig gewesen. Sodann verlangte sie Schadenersatz von Fr. 26 Mio., wovon Fr. 16 Mio. durch den Kanton Zürich zufolge der vom Betreibungsamt begangenen Missbräuche. Im Übrigen sei ihre Familie wieder am ursprünglichen Ort unterzubringen.

Nachdem das Bezirksgericht Meilen auf diese Eingabe mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 dahingehend reagiert hatte, dass die Zwangsversteigerung und die Ausweisung auf rechtskräftigen Urteilen beruht habe, welche nicht mehr in Frage gestellt werden könnten, und Schadenersatzbegehren gegen Behörden nicht mit Zivilklage beim Bezirksgericht eingeklagt werden könnten, weshalb zur Vermeidung unnötiger Kosten kein Verfahren eröffnet werde, gelangte die Beschwerdeführerin mit "Klage gegen das Bezirksgericht Zürich wegen Rechtsverweigerung" an das Obergericht des Kantons Zürich, welches am 25. Mai 2022 ein abweisendes Urteil fällte und die Rechtsverweigerung dahingehend verneinte, dass das Bezirksgericht offensichtlich nicht im Sinn der Beschwerdeführerin entscheiden konnte und zwar formell ein Verfahren hätte eröffnen können, diesfalls aber einen sofortigen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, was angesichts der Kostenfolgen nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gewesen wäre.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht in sachgerichteter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern sie stellt erneut die längst rechtskräftigen Entscheide betreffend Versteigerung der Liegenschaft und betreffend Exmission in Frage, was unzulässig ist, und beklagt sich im Übrigen über den brutalen Vollzug der Ausweisung und dass diverse verfassungsmässige Grund- und Menschenrechte verletzt seien, wenn sie im Alter von 57 Jahren einfach auf die Strasse gestellt werde; all dies geht am Anfechtungsgegenstand vorbei.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teils offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli