Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_527/2009 KI-generiert

Appeal Against Psychiatric Committal Order

Geschäftsnummer 5A_527/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision by a cantonal administrative court regarding his involuntary commitment to a psychiatric clinic due to concerns about acute self-harm and harm to others. The individual had a history of mental health issues and had been hospitalized multiple times. The administrative court upheld the emergency admission, stating that the individual lacked insight into his treatment needs and that outpatient care was insufficient to ensure his safety and proper medication compliance. The Federal Tribunal reviewed the case under specific legal provisions, focusing on the facts established by the lower court regarding the individual's mental condition and treatment needs.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Psychiatric Committal Order: The individual had a history of mental health issues and had been hospitalized multiple times. The administrative court upheld the emergency admission, stating that the individual lacked insight into his treatment needs and that outpatient care was insufficient to ensure his safety and proper medication compliance. The Federal Tribunal reviewed the case under specific legal provisions, focusing on the facts established by the lower court regarding the individual's mental condition and treatment needs.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Universitätsklinik psychische Erkrankung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ärztlicher Bericht Aufenthaltsanweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal's judgment is rendered according to this procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the relevant considerations in the decision of the lower court based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_527/2009

Urteil vom 20. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Verfahrensbeteiligten.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juli 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Juli 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (geb. 1943) gegen seine am 6. Juli 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB notfallmässig angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen und die erwähnte Massnahme bestätigt hat,

in Erwägung,

dass für die Behandlung der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Strafanzeigen die kantonalen Behörden zuständig sind,

dass sodann das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer .... leidende, wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung zum 11. Mal hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr zuverlässig einnähme und innert kurzer Zeit zufolge erneuter Exazerbation wieder eingewiesen werden müsste, zumal es ausserhalb der Klinik sowohl an der (für die angestrebte Umstellung auf ein Depotmedikament unerlässlichen) Medikationskontrolle wie auch an der ambulanten Nachbetreuung und einem sozialen Netz fehle,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik Zugersee bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis entweder die Umstellung auf eine Depotmedikation erfolgt oder die Einnahme oraler Neuroleptika sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann