Appeal Against Transfer of Recusal Request Dismissed as Procedural Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant filed a complaint challenging an order from the Obergericht Appenzell Ausserrhoden dated June 5, 2023. The controversy involves a request for recusal of the president and vice-president over child-related matters, which was transferred to another division of the court. The appellant sought the Federal Tribunal's intervention to ensure his legal rights, alleging bias and procedural mishandling. The complaint specifically contested the procedural decision to reassign the case within the Obergericht, arguing for legislative changes similar to the criminal procedure code to address jurisdiction issues in civil proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 StPO, Art. 3 ZPO, Art. 47 Abs. 1 lit. c JG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Against Transfer of Recusal Request Dismissed as Procedural Order: The controversy involves a request for recusal of the president and vice-president over child-related matters, which was transferred to another division of the court. The appellant sought the Federal Tribunal's intervention to ensure his legal rights, alleging bias and procedural mishandling. The complaint specifically contested the procedural decision to reassign the case within the Obergericht, arguing for legislative changes similar to the criminal procedure code to address jurisdiction issues in civil proceedings.
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KI-generiertCited in the dispositive to decide on inadmissibility by simplified procedure because the appeal was clearly inadmissible.
Cited in the dispositive to decide that no court fees shall be levied in view of the circumstances.
Cited in the reasoning preceding the operative part as a hypothetical avenue for appeal against an interlocutory decision, though ultimately not applied for entry into the merits.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_526/2023
Urteil vom 19. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
2. C.________,
Fünfeckpalast, 9043 Trogen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Kindesbelange),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 5. Juni 2023 (O1Z 23 5).
Sachverhalt:
In einem vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden hängigen Verfahren hat der Beschwerdeführer den Ausstand des Präsidenten und des Vizepräsidenten verlangt. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde das Ausstandsgesuch zur Behandlung von der 1. auf die 4. Abteilung des Obergerichtes übertragen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, es sei eine Regelung zu treffen, um seinen Anspruch zu gewährleisten.
Erwägungen:
1. Das Obergericht hat erwogen, im Unterschied zu Art. 59 StPO habe der Gesetzgeber in der ZPO darauf verzichtet, die funktionelle Zuständigkeit zu regeln; diese ergebe sich gemäss Art. 3 ZPO aus dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht, vorliegend aus Art. 47 Abs. 1 lit. c JG/AR. Mithin könne auch eine andere Abteilung das Ausstandsgesuch beurteilen und aus zeitlichen Gründen sei das Gesuch zur beförderlichen Prozesserledigung an die 4. Abteilung zu übertragen.
2. Soweit der Beschwerdeführer Missstände am "Gerichtshof Trogen" rügt und sich zu angeblichen Befangenheitsgründen und zur Sache selbst äussert, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden; Inhalt der angefochtenen Verfügung ist einzig die Zuweisung des Ausstandsgesuches an eine bestimmte Abteilung.
3. Was diesen Gegenstand anbelangt, scheint der Beschwerdeführer mit seinen nur schwer verständlichen Ausführungen sinngemäss zu verlangen, der Bundesgesetzgeber müsse wie bei der StPO eine Regelung treffen und das Bundesgericht solle hierfür besorgt sein, weil nach Art. 30 Abs. 1 BV jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges Gericht habe.
Beim Bundesgericht sind grundsätzlich nur kantonal letztinstanzliche Endentscheide anfechtbar ( Art. 90 BGG ). Ausnahmsweise können auch selbständig eröffnete Zwischenentscheide sofort angefochten werden ( Art. 93 BGG ), wobei die betreffenden Voraussetzungen in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3), was vorliegend nicht geschieht.
Ohnehin handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung aber nicht um einen solchen Zwischenentscheid, sondern vielmehr um eine blosse prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZPO , welche grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. dazu Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1). Selbstredend musste auch die vorliegend angefochtene Verfügung schriftlich eröffnet werden. Dies allein macht sie indes noch nicht zum selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Mit diesem wird vielmehr eine formelle oder materielle Frage vorweg beantwortet (vgl. Botschaft, BBl 2001 4333; BGE 133 III 629 E. 2.2; 135 III 566 E. 1.1). Dies ist bei der Verfügung vom 5. Juni 2023 nicht der Fall.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Selbst wenn nicht von einer prozessleitenden Verfügung, sondern von einem eigentlichen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG ausgegangen würde, wäre die Beschwerde jedenfalls offensichtlich nicht hinreichend begründet. Deshalb kann auf sie so oder anders nicht eingetreten werden, wobei hierüber der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände - namentlich der Tatsache, dass die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthält und darin die Möglichkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erwähnt wird - ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli