Forced eviction and foreclosure challenges re-litigated in damages claim barred by res judicata; appeal inadmissible for failure to engage with denial-of-justice reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's complaint and rejected her request for free legal aid, ruling that the appeal was inadmissible and lacked sufficient reasoning; consequently, the lower court's decision—which had rejected the appellant's Rechtsverweigerungsbeschwerde (claim of denial of justice) against the district court's refusal to open proceedings—remains in force. The dispute arose from a 2017 forced eviction and prior foreclosure of the appellant's property, for which she sought damages and a replacement villa via a civil claim, which the district court declined to process due to res judicata and lack of jurisdiction. The Supreme Court held that the appellant failed to engage substantively with the lower court's reasoning under Art. 42 para. 2 BGG, instead improperly re-litigating final decisions, and that her claims about rights violations were outside the scope of the appeal; the court ordered the appellant to pay CHF 1,000 in court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Forced eviction and foreclosure challenges re-litigated in damages claim barred by res judicata; appeal inadmissible for failure to engage with denial-of-justice reasoning: The dispute arose from a 2017 forced eviction and prior foreclosure of the appellant's property, for which she sought damages and a replacement villa via a civil claim, which the district court declined to process due to res judicata and lack of jurisdiction. The Supreme Court held that the appellant failed to engage substantively with the lower court's reasoning under Art. 42 para. 2 BGG, instead improperly re-litigating final decisions, and that her claims about rights violations were outside the scope of the appeal; the court ordered the appellant to pay CHF 1,000 in court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure for being obviously inadmissible and insufficiently reasoned.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal had no chance of success.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_526/2022
Urteil vom 14. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Meilen,
Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2022 (RU220035-O/U).
Sachverhalt:
Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt und im angefochtenen Urteil auch festgestellt ist, war die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann je zur Hälfte Miteigentümerin einer Villa in U.________. Im Rahmen von Betreibungsverfahren wurde diese am 8. Juni 2016 zwangsversteigert. Aufgrund eines von den neuen Eigentümern gestellten Exmissionsgesuches wurde sie mit (nach Durchlaufen des Rechtsmittelzuges rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 aus der Liegenschaft ausgewiesen. Am 8. November 2017 fand die Zwangsräumung statt.
Am 30. August 2021 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "Betreffend: Zwangsräumung vom 08 November 2017" betitelten Eingabe an das Bezirksgericht Meilen, machte eine Verletzung verschiedener EMRK-Bestimmungen geltend und forderte, dass sie für den erlittenen materiellen und moralischen Schaden mit Fr. 26 Mio. entschädigt werde und dass ihre Familie in einer neuen Villa untergebracht werde, welche der alten entspreche.
Nachdem das Bezirksgericht Meilen auf diese und weitere ähnliche Eingaben mit Schreiben vom 20. September 2022 dahingehend reagiert hatte, dass die Zwangsversteigerung und die Ausweisung auf rechtskräftigen Urteilen beruht habe, welche nicht mehr in Frage gestellt werden könnten, und Schadenersatzbegehren gegen Behörden nicht mit Zivilklage beim Bezirksgericht eingeklagt werden könnten, weshalb zur Vermeidung unnötiger Kosten kein Verfahren eröffnet werde, gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches am 25. Mai 2022 ein abweisendes Urteil fällte und die Rechtsverweigerung dahingehend verneinte, dass das Bezirksgericht offensichtlich nicht im Sinn der Beschwerdeführerin entscheiden konnte und zwar formell ein Verfahren hätte eröffnen können, diesfalls aber einen sofortigen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, was angesichts der Kostenfolgen nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gewesen wäre.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht in sachgerichteter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern sie stellt erneut die längst rechtskräftigen Entscheide betreffend Versteigerung der Liegenschaft und betreffend Exmission in Frage, was unzulässig ist, und beklagt sich im Übrigen über den brutalen Vollzug der Ausweisung und dass diverse verfassungsmässige Grund- und Menschenrechte verletzt seien, wenn sie im Alter von 57 Jahren einfach auf die Strasse gestellt werde; all dies geht am Anfechtungsgegenstand vorbei.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teils offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli