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5A_526/2015 KI-generiert

Applicant v. Cantonal High Court (Subsistence Minimum and Garnishment)

Geschäftsnummer 5A_526/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an individual against a decision made by the supervisory authority in bankruptcy and debt collection matters, specifically relating to an assessment of the individual's minimum living expenses and the subsequent wage garnishment. The individual's complaint was focused on a calculation that established their basic needs and financial obligations, which they argued did not adequately account for their living situation and expenses. Ultimately, the court found that the appeal was insufficiently justified and failed to demonstrate any legal or constitutional violations in the prior ruling, leading to a dismissal of the appeal with costs assigned to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Applicant v. Cantonal High Court (Subsistence Minimum and Garnishment): The individual's complaint was focused on a calculation that established their basic needs and financial obligations, which they argued did not adequately account for their living situation and expenses. Ultimately, the court found that the appeal was insufficiently justified and failed to demonstrate any legal or constitutional violations in the prior ruling, leading to a dismissal of the appeal with costs assigned to the appellant.

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung betreibungsrechtliches Existenzminimum Grundbetrag Schuldbetreibung schwerer Härtefall Lohnzuschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed because it lacked sufficient justification, as ruled in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_526/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Existenzminimumsberechnung (u.a. Grundbedarf Fr. 1'200.--, Existenzminimum Fr. 2'829.60) sowie Lohnpfändung (Fr. 1'570.--) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer und seine Partnerin seien weder verheiratet noch hätten sie gemeinsame Kinder, die Existenzminimumsberechnung richte sich daher nicht nach den Sonderregeln für Verheiratete bzw. Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern, vielmehr sei für den alleinstehenden Beschwerdeführer der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (und somit weder der Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'750.-- noch ein Kinderzuschlag für die Kinder der Partnerin) einzusetzen, hingegen seien die Mietkosten (für die gemeinsam benutzte Wohnung) entsprechend der Benutzungsintensität gemäss dem Schlüssel Anteil Schuldner 1/3, Anteil Partnerin 1/3 und Anteil pro Kind 1/6 aufzuteilen ( BGE 132 III 483 E. 5 S. 486),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Rügen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann