Federal Supreme Court Refusal to Entertain Appeal Regarding Dismissal of Recusation Motion and Annulment of Debt Collection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a payment order connected to a debt collection matter, where one party sought to overturn a decision made by a district court that dismissed their request to recuse a judge. The party contested a payment order valued at over 150 million and claimed procedural and legislative violations in the previous rulings. However, the higher court found that the initial court had acted appropriately in rejecting the recusal request and that no substantive evidence of wrongdoing was provided by the complaining party. Consequently, the appeal was deemed insufficiently substantiated and thus not accepted for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Federal Supreme Court Refusal to Entertain Appeal Regarding Dismissal of Recusation Motion and Annulment of Debt Collection: The party contested a payment order valued at over 150 million and claimed procedural and legislative violations in the previous rulings. However, the higher court found that the initial court had acted appropriately in rejecting the recusal request and that no substantive evidence of wrongdoing was provided by the complaining party. Consequently, the appeal was deemed insufficiently substantiated and thus not accepted for further consideration.
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KI-generiertApplied to declare the appeal inadmissible due to abusive proceedings (malicious conduct).
Applied to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_526/2012
Urteil vom 13. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Zahlungsbefehl (Aufhebung einer Betreibung).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen (Nichteintreten auf Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, Aufhebung einer Betreibung des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner über 150 Millionen Franken) abgewiesen hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zu Recht sei die Vorinstanz auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren nicht eingetreten, sodann sei die örtlich und sachlich zuständige Vorinstanz befugt gewesen, den vom Beschwerdegegner angefochtenen Zahlungsbefehl sowie die Frage zu prüfen, ob das Betreibungsamt dessen Ausstellung wegen Nichtigkeit der missbräuchlichen Betreibung hätte verweigern müssen, deliktische Handlungen, die das Obergericht zur Einreichung einer Strafanzeige verpflichten würden, seien nicht erkennbar, der Beschwerdeführer könne selbst Strafanzeige einreichen, eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz sei weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 27. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann