Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_526/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Unpaid Security Deposit in Property Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5A_526/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company challenging decisions related to the collection of rental payments by a debt collection office, following an earlier ruling by a cantonal court. The company filed a complaint with the Federal Tribunal after its requests for cost exemption and suspensive effects were denied. Despite the tribunal's instructions to provide a security deposit for legal costs, the company failed to comply within the specified deadline. Consequently, the Federal Tribunal decided not to pursue the complaint based on the failure to meet procedural requirements and imposed costs on the company for continuing legal proceedings deemed to be aimed at delaying enforcement actions.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Unpaid Security Deposit in Property Enforcement Matter: The company filed a complaint with the Federal Tribunal after its requests for cost exemption and suspensive effects were denied. Despite the tribunal's instructions to provide a security deposit for legal costs, the company failed to comply within the specified deadline. Consequently, the Federal Tribunal decided not to pursue the complaint based on the failure to meet procedural requirements and imposed costs on the company for continuing legal proceedings deemed to be aimed at delaying enforcement actions.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Grundpfandverwertung Herausgabe des Eigentums Bankenrecht Inkasso Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter upon the appeal was made according to the simplified procedure outlined in this article.

Art. 42 Abs. 7 BGG

The representative's conduct was noted as abusive litigation under this provision.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the required cost deposit was not paid within the final deadline, as threatened under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_526/2010

Urteil vom 6. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Anzeigen betreffend den Einzug von Mietzinsen durch das Betreibungsamt (Grundpfandverwertung).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (ein Gesuch um Kostenfreiheit und ein zweites Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisender) Verfügung vom 5. August 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 20. Juli 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2010 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin (in Beantwortung ihrer nachträglichen weiteren Eingaben) mit Schreiben des präsidierenden Abteilungsmitglieds vom 19. August 2010 nochmals auf die Nichterstreckbarkeit der auf den 27. August 2010 angesetzten Nachfrist und auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden ist unter gleichzeitiger Abweisung eines dritten Gesuchs der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass ihr Vertreter einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsverwertung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann