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5A_525/2026 KI-generiert

Inadmissibility of bankruptcy appeal due to insufficient legal substantiation of solvency and lack of confrontation with alternative cantonal grounds.

Geschäftsnummer 5A_525/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal appellate decision that had refused to enter into a bankruptcy appeal, leaving the bankruptcy adjudication of the debtor in liquidation in force. The debtor challenged the appellate court's dismissal, which was based on the failure to substantiate solvency and insufficient argumentation. The Supreme Court held that the appellant failed to challenge alternative grounds given by the lower court regarding the insufficiency of financial documents to prove solvency, violating the strict substantiation requirements under Art. 42 odst. 2 and Art. 106/108 of the Federal Supreme Court Act (BGG). Consequently, the appeal was dismissed under the simplified procedure without entering into the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of bankruptcy appeal due to insufficient legal substantiation of solvency and lack of confrontation with alternative cantonal grounds: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Konkurseröffnung mangelnder Solvenznachweis Konkursliquidation Zulässige Gründe nachträglicher Rechtsvorschlag beschränkte Handlungsfähigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_525/2026

Urteil vom 22. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Ausgleichskasse Zug,

Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 30. April 2026 (BZ 2026 72).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Zug eröffnete mit Entscheid vom 17. März 2026 den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe die für die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit vorgesehenen Unterlagen zu spät eingereicht. Selbst wenn sie berücksichtigt würden, wären sie ungenügend, da unklar bleibe, womit sie die offenen Betreibungen von rund Fr. 20'000.-- bezahlen wolle.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Unterlagen rechtzeitig, d.h. noch am 15. April 2026, der Post übergeben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Eventualerwägung, dass die eingereichten Unterlagen ohnehin nicht genügten, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Behauptung, sie habe die Zahlungsfähigkeit bereits mit der Beschwerde glaubhaft gemacht, genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen ebenso wenig wie die Schilderung der finanziellen und betrieblichen Lage aus eigener Sicht. Sie kann in dieser Hinsicht zudem nicht vor Bundesgericht nachholen, was sie vor Obergericht vorzutragen verpasst hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Zug, dem Betreibungsamt Zug, dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg