Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_525/2025 KI-generiert

Challenge to Debt Enforcement Orders and Procedural Rulings Dismissed

Geschäftsnummer 5A_525/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Challenge to Debt Enforcement Orders and Procedural Rulings Dismissed The claimant challenged two debt enforcement payment orders based on the absence of authorization for the creditor's lawyer to initiate the proceedings, and concurrently filed separate complaints against a lower court's procedural order (setting deadlines for observations) and for an alleged denial or delay of justice for not reporting the lawyer to the bar association. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, ruling that the complaint against the lower court's procedural order was inadmissible as an interlocutory decision because the required conditions for irreparable harm or immediate final decision leading to significant time/cost savings were not demonstrated, and the challenges regarding the payment orders' validity were issues to be addressed in the ongoing cantonal procedure, not the subject of the high court's supervisory review. Regarding the denial of justice claim, the court found the lower court was not obligated to report the lawyer based on the claimant's vague contentions. Finally, the court dismissed the appellant's challenge to a judge's impartiality for lack of a timely recusal request at the cantonal level.

Legislator-Regeste

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Art. 8 BGFA, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Debt Enforcement Orders and Procedural Rulings Dismissed: The Federal Supreme Court dismissed the appeal, ruling that the complaint against the lower court's procedural order was inadmissible as an interlocutory decision because the required conditions for irreparable harm or immediate final decision leading to significant time/cost savings were not demonstrated, and the challenges regarding the payment orders' validity were issues to be addressed in the ongoing cantonal procedure, not the subject of the high court's supervisory review. Regarding the denial of justice claim, the court found the lower court was not obligated to report the lawyer based on the claimant's vague contentions. Finally, the court dismissed the appellant's challenge to a judge's impartiality for lack of a timely recusal request at the cantonal level.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung prozessleitende Verfügungen Vollstreckungsentscheid Leitverfahren Zwischenentscheid Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_525/2025

Urteil vom 15. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Zürich 7,

Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,

Bezirksgericht Zürich,

Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich,

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Neuenschwander.

Gegenstand

Prozessleitende Verfügung (Zahlungsbefehle), Rechtsverweigerung und -verzögerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Juni 2025 (PS250117-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 7. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 13. März 2025 (Betreibung Nr. xxx) und vom 14. März 2025 (Betreibung Nr. yyy). Sie machte geltend, Rechtsanwalt Eric Neuenschwander sei nicht berechtigt, die erwähnten Betreibungen gegen sie im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ (Gläubigerin) einzuleiten. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2025 setzte das Bezirksgericht dem Betreibungsamt eine zehntägige Frist an zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten sowie der Gläubigerin die nämliche Frist zur Beantwortung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 11. und 17. April 2025 verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht, Rechtsanwalt Neuenschwander bei der Aufsichtsbehörde wegen des Fehlens persönlicher Voraussetzungen gemäss

Art. 8 BGFA

und einer Verletzung der Berufsregeln zu melden.

Am 25. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2025. Zudem warf sie dem Bezirksgericht Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung durch unterlassene Meldung an die Anwaltsaufsicht vor. Mit Urteil vom 6. Juni 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um Halbierung des Kostenvorschusses abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Soweit der Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2025 in Frage steht, geht es um einen Zwischenentscheid nach

Art. 93 BGG

. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (

BGE 141 III 80

E. 1.2;

138 III 46

E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen von

Art. 93 BGG

. Sie verlangt jedoch, die Zahlungsbefehle für nichtig zu erklären. Sie scheint damit davon auszugehen, dass sofort ein Endentscheid gefällt werden könnte. Aufgrund der Natur des Beschwerdeverfahrens gemäss

Art. 17 ff. SchKG

ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig.

3. Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, dass Rechtsanwalt Neuenschwander nicht bevollmächtigt sei, für die Gläubigerin Betreibungen einzuleiten. Das Obergericht hat erwogen, dass diese Frage Gegenstand des bezirksgerichtlichen Verfahrens sei. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise ein (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Sie macht zusätzlich geltend, die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Neuenschwander hätte auch für das obergerichtliche Verfahren überprüft werden müssen. Sie übergeht, dass das Obergericht keine Beschwerdeantwort eingeholt hat.

Sie wirft dem Obergericht ausserdem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da es die Betreibungen nicht für nichtig erklärt habe. Die Nichtigkeit müsse von Amtes wegen geprüft werden. Damit setzt sie sich nicht in genügender Weise mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach die behauptete Nichtigkeit nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei. Entsprechendes gilt für ihre erneut vorgetragene Behauptung, die Gläubigerin existiere nicht bzw. sei nicht partei- und prozessfähig. Auch diese Frage war gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens.

4. Im Hinblick auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerin vermenge die Frage der Vertretung einer Aktiengesellschaft (der C.________ AG, bei der Rechtsanwalt Neuenschwander tätig ist) und die Prozessvertretung, d.h. der Gläubigerin. Die Frage, ob Rechtsanwalt Neuenschwander für die C.________ AG zeichnungsberechtigt sei, sei vorliegend irrelevant. Gestützt auf die etwas wirren und haltlosen Behauptungen der Beschwerdeführerin zur anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit sei nicht ansatzweise ein Verstoss gegen das BGFA zu erkennen. Das Bezirksgericht sei deshalb nicht gehalten gewesen, eine Meldung an die Aufsichtskommission über Rechtsanwälte zu machen.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Frage der Zeichnungsberechtigung sei entgegen der Behauptung des Obergerichts nicht irrelevant. Dies genügt den Begründungsanforderungen (

Art. 42 Abs. 2 BGG

) ebenso wenig, wie ihre Vorwürfe gegen Rechtsanwalt Neuenschwander im Zusammenhang mit der Vertretung der Gläubigerin.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die am angefochtenen Entscheid beteiligte Oberrichterin E. Lichti Aschwanden sei Mitglied der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte und hätte deshalb in den Ausstand treten müssen. Die Mitglieder der Kammern und Kommissionen des Obergerichts sind auf dessen Website ersichtlich. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie vor Obergericht ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Lichti Aschwanden gestellt hätte. Vor Bundesgericht ist sie damit verspätet.

5. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg