Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_525/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing in Guardianship Matter

Geschäftsnummer 5A_525/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging a decision made by a cantonal court regarding the appointment of a legal guardian for representation, including the management of income and assets. The individual contended that the cantonal court did not adequately consider their appeal against the initial ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal was submitted late and lacked sufficient justification regarding the alleged violations of law or constitutional rights, resulting in the tribunal's decision not to proceed with the complaint and to deny the request for legal aid. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing in Guardianship Matter: The individual contended that the cantonal court did not adequately consider their appeal against the initial ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal was submitted late and lacked sufficient justification regarding the alleged violations of law or constitutional rights, resulting in the tribunal's decision not to proceed with the complaint and to deny the request for legal aid. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the submission did not contain a sufficient statement of reasons.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_525/2014

Urteil vom 30. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Mai 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Mai 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft (mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) nicht eingetreten ist,

in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 11. April 2014 am Postschalter ausgehändigt worden, die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 450b Abs. 1 ZGB ) sei am 12. Mai 2014 (Montag) abgelaufen, die erst am 14. Mai 2014 bei der Post aufgegebene Beschwerde sei somit verspätet, zumal das Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Ferienbestimmungen kenne,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Voraussetzungen für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern angeordnete Vertretungsbeistandschaft zu bestreiten, zumal der erstinstanzliche Entscheid nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann