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5A_525/2013 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Partial Rejection of Nullity/Appeal Claims and Dismissal for Inadmissibility and Delay Tactics

Geschäftsnummer 5A_525/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil complaint regarding alleged legal delays and refusals linked to a dispute over the denial of new assets. The appellant challenged a ruling by a cantonal court that mandated a lower court to initiate proceedings based on the appellant's claim but did not address other aspects of the complaint. The federal court reviewed the appeal but found the request for compensation and other claims inadmissible, ultimately deciding that the appellant failed to provide sufficient grounds or legal basis for the appeal. Consequently, the court did not accept the appeal and denied the request for legal aid due to the apparent lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Against Partial Rejection of Nullity/Appeal Claims and Dismissal for Inadmissibility and Delay Tactics: The appellant challenged a ruling by a cantonal court that mandated a lower court to initiate proceedings based on the appellant's claim but did not address other aspects of the complaint. The federal court reviewed the appeal but found the request for compensation and other claims inadmissible, ultimately deciding that the appellant failed to provide sufficient grounds or legal basis for the appeal. Consequently, the court did not accept the appeal and denied the request for legal aid due to the apparent lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Teilklage Vollstreckungsverfahren Verfahrensverzögerungen Beschwerdelegitimation Eröffnung des Verfahrens missbräuchliche Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to its obvious inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abuse of process.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_525/2013

Urteil vom 16. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________ .

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Klage auf Bestreitung neuen Vermögens),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, welches (in Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers) das Bezirksgericht Y.________ angewiesen hat, gestützt auf die Klage des Beschwerdeführers auf Bestreitung neuen Vermögens ein Verfahren zu eröffnen, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Klage des Beschwerdeführers erweise sich nicht offensichtlich als querulatorisch oder krass missbräuchlich, die Vorinstanz habe daher zu Unrecht die Eingabe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen, hinsichtlich der übrigen Anträge fehle es jedoch an Nichtigkeitsgründen und an anfechtbaren Entscheiden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, Gerichtskosten seien keine zu erheben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich als gegenstandslos, für eine Entschädigung zu Lasten des Staates fehle es an einer gesetzlichen Grundlage,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Genugtuung und "Wiedergutmachung" verlangt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass die Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Verfügung anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann