Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_524/2024 KI-generiert

Representation Custodianship Upheld for Financially Incapable Appellant

Geschäftsnummer 5A_524/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against the decision of the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the city of Lucerne, which had established a representative mandate with income and asset management for him on April 4, 2024. The individual, who has a history of addiction and is on methadone treatment, fell victim to a romance scam, resulting in over CHF 700,000 being transferred to a third-party account under the false promise of receiving an inheritance. This led to significant indebtedness and loss of housing, leaving him unable to manage his finances or pay his rent on time, as evidenced by multiple debt enforcement proceedings against him. The Cantonal Court of Lucerne dismissed his initial appeal on July 11, 2024, prompting him to take his case to the Swiss Federal Tribunal, which was reviewing the merits of his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Representation Custodianship Upheld for Financially Incapable Appellant: The individual, who has a history of addiction and is on methadone treatment, fell victim to a romance scam, resulting in over CHF 700,000 being transferred to a third-party account under the false promise of receiving an inheritance. This led to significant indebtedness and loss of housing, leaving him unable to manage his finances or pay his rent on time, as evidenced by multiple debt enforcement proceedings against him. The Cantonal Court of Lucerne dismissed his initial appeal on July 11, 2024, prompting him to take his case to the Swiss Federal Tribunal, which was reviewing the merits of his complaint.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Vermögensertrag Erwachsenenschutzbehörde Rüge der Sachverhaltsfeststellung Depotbank Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs based on the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_524/2024

Urteil vom 26. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2024 (3H 24 39).

Sachverhalt:

Am 4. April 2024 errichtete die KESB Stadt Luzern für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 11. Juli 2024 ab.

Mit Eingabe vom 16. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine lange Suchtgeschichte hinter sich hat, seit fünfzehn Jahren mit Methadon substituiert wird und seit 2013 beim Ambulatorium der Psychiatrie B.________ angeschlossen ist. Seit längerem ist er Opfer eines Liebesbetruges und hat bereits über Fr. 700'000.-- auf ein Drittkonto überwiesen in der Hoffnung, ein ihm versprochenes Erbe ausbezahlt zu erhalten; er geht davon aus, dass er nur noch Fr. 4'600.-- überweisen muss, um Zugriff auf ein Konto zu erhalten, auf welchem ein Betrag von Fr. 1,3 Mio. liege. Durch die Überweisungen hat sich der Beschwerdeführer stark verschuldet und in der früheren Pension sein Zimmer verloren; auch in der aktuellen Pension gelinge es ihm nicht, den Mietzins immer fristgerecht zu bezahlen, womit er die Kündigung riskiert. Der Beschwerdeführer, dessen Betreibungsregisterauszug zahlreiche Verlustscheine ausweist, ist aktuell nicht in der Lage, sein Einkommen zu verwalten und die Rechnungen fristgerecht zu begleichen.

3. In Bezug auf die Tatsachenfeststellungen erhebt der Beschwerdeführer keine Willkürrügen, sondern er hält pauschal fest, sie seien nicht relevant bzw. würden nicht den Tatsachen entsprechen. Aber auch in rechtlicher Hinsicht erfolgt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, weder zum Schwächezustand in Bezug auf das Wohnen, die Gesundheit sowie die administrativen und die finanziellen Angelegenheiten noch zur Notwendigkeit der verfügten Massnahme angesichts des fehlenden Kooperationswillens. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er habe eine selbständige Lebensweise und lasse die Ausführungen der KESB nicht gelten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli