Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_524/2007 KI-generiert

Couple v. Guardianship Authority (Foster Care Permit Denial)

Geschäftsnummer 5A_524/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a couple seeking to obtain foster care approval for a child who had been placed with them following a decision by a youth court in Italy. The child had been living with the couple in Switzerland due to a tumultuous and unsafe situation with her biological parents. Initially, the local guardianship authority rejected their application for fostering, citing concerns about the couple's financial difficulties, mental health issues, and lack of integration capabilities. The couple appealed this decision but faced procedural hurdles due to missed deadlines for appeal submissions. Subsequent requests for reconsideration based on claimed improvements in their personal circumstances were also denied. The case proceeded through various legal channels, culminating in a challenge to the decision of a higher court that upheld the guardianship authority's original rejection.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Couple v. Guardianship Authority (Foster Care Permit Denial): The child had been living with the couple in Switzerland due to a tumultuous and unsafe situation with her biological parents. Initially, the local guardianship authority rejected their application for fostering, citing concerns about the couple's financial difficulties, mental health issues, and lack of integration capabilities. The couple appealed this decision but faced procedural hurdles due to missed deadlines for appeal submissions. Subsequent requests for reconsideration based on claimed improvements in their personal circumstances were also denied. The case proceeded through various legal channels, culminating in a challenge to the decision of a higher court that upheld the guardianship authority's original rejection.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligung zur Pflegekinderaufnahme Wiedererwägung Familienvormundschaft Familienpflege verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch persönliche Verhältnisse Familiennachzugsbewilligung Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellants due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

WBE.2024.284 (2024-11-13) · ag
Swiss Permit Extension Denied for Lack of German Proficiency
«…für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2016 vom 26. Mai 2016, Erw. 2.1 und 5A_524/2007 vom 17. April 2008, Erw. 4.2). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Auslän- der vielmehr weitreichende Mitw…»
WBE.2024.27 (2024-09-30) · ag
Foreigner's Expired Permit Following Divorce and Criminal Convictions
«…ür die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteile des Bun- desgerichts 2C_183/2016 vom 26. Mai 2016, Erw. 2.1 und 5A_524/2007 vom 17. April 2008, Erw. 4.2). Gerade im Ausländerrecht treffen die be- troffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitw…»
PS210122 (2021-10-12) · zh
Foreign Dissolution Recognition Overturned in Swiss Enforcement Action
«…nen, die Fristen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen und entsprechende Ver- säumnisse zu korrigieren (vgl. BGer 5A_524/2007 vom 7. April 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 256 Abs. 2 ZPO sollen die erw…»
2012.05.23.vv.3 (2012-05-23) · bl
Foreign National Denied Appeal Against Deportation Order
«…d zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2007 vom 17. April 2008, E. 4.2; BGE 124 II 1 E. 3a; 120 Ib 42 E. 2b; 113 Ia 146 E. 3a). Allerdings ist die Wieder- erwägung…»
A-5612/2007 (2010-03-01)
Customs Declaration Correction Time Limit Appeal
«…Wiedererwägung nicht dazu die- nen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2007 vom 17. April 2008 E. 4.2 mit Hin- weisen; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 51). 2.5 Das Berichtigungsgebot gemäss Art. 69…»
C-3859/2007 (2008-08-21)
Pharmaceutical Company Denied License Renewal for GMP/GDP Deficiencies
«…, kann doch die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen erfülllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2007 vom 17. April 2008 E. 4.2 [finan- zielle und persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflege- platzbewilligu…»
PS210122 · zh
Recognition of Saudi Corporate Dissolution as Foreign Bankruptcy Decree Revoked
«…nen, die Fristen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen und entsprechende Ver- säumnisse zu korrigieren (vgl. BGer 5A_524/2007 vom 7. April 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 256 Abs. 2 ZPO sollen die erw…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_524/2007/bnm

Sitzung vom 17. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,

gegen

Gemeinderat A.________, als Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bewilligung zur Pflegekinderaufnahme; Wiedererwägung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 28. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Am 28. Juni 2005 beschloss das Jugendgericht Mailand die Unterbringung von Z.________, geboren 1999, damals wohnhaft in Italien, bei den in A.________ lebenden Ehegatten X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), Tante väterlicherseits, und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2). Zur Begründung wurde auf die von Gewalttätigkeiten geprägte Konfliktsituation der in Italien lebenden Kindseltern hingewiesen und ausgeführt, dass Z.________ seit Ostern 2005 bei den Beschwerdeführern in der Schweiz lebe. Sie könne den Kindseltern nicht mehr überlassen werden, werde von ihrer Mutter, welche an psychischen Problemen leide und einen Suizidversuch unternommen habe, vernachlässigt und könne auch nicht bei ihrem Vater und ihrer Grossmutter untergebracht werden.

B. Im Hinblick darauf, dass Z.________ bis zu ihrer Mündigkeit bei den Beschwerdeführern als Pflegekind aufgenommen werden sollte, ersuchte die Vormundschaftsbehörde A.________ auf Antrag der Kindseltern am 14. Juli 2005 das kantonale Migrationsamt um einen Vorentscheid betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 9. August 2005 teilte das kantonale Migrationsamt mit, es sei zur Erteilung einer solchen Bewilligung bereit, sobald ihm unter anderem die definitive Pflegeplatzbewilligung vorliege.

C. Am 25. Oktober 2005 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der Pflegekinderbewilligung. Die Vormundschaftsbehörde A.________ klärte die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und deren Eignung zur Kindesbetreuung ab. Dabei ergab sich, dass

- der Beschwerdeführer 2 mit 16 Betreibungen über insgesamt Fr. 52'795.05 im Betreibungsregister verzeichnet sei;

- der italienische Staat für die Kosten der Erziehung und Betreuung von Z.________ aufgrund ihres Aufenthaltsorts nicht aufkomme;

- die Beschwerdeführer seit 1989 je mit einem Ausländerausweis C zusammen mit ihren beiden mündigen Kindern in A.________ lebten;

- der Beschwerdeführer 2 nach einem Unfall gesundheitlich angeschlagen sei und daher mutmasslich eine IV-Rente beziehen werde;

- die Beschwerdeführerin 1 IV-Rentnerin sei, unter Depressionen leide, kaum Deutsch spreche und diese Sprache auch nicht lernen wolle;

- im Haushalt der Beschwerdeführer ausschliesslich italienisch gesprochen werde, die Erziehung nur wenig auf Integration ausgerichtet sei und die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Depression kaum in der Lage sein dürfte, Z.________ eine konstruktive soziale Grundlage in schweizerischen Verhältnissen zu vermitteln.

D. Mit Beschluss vom 13. Februar 2006 lehnte der Gemeinderat A.________ als Vormundschaftsbehörde (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) die Pflegeplatzbewilligung für Z.________ ab.

Nachdem dieser Beschluss am 15. Februar 2006 mit eingeschriebener Post an die Adresse der Beschwerdeführer versandt, von diesen jedoch während der siebentägigen Abholungsfrist bis zum 23. Februar 2006 nicht abgeholt worden war, wurde er den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. März 2006 mit gewöhnlicher Post zugestellt unter Hinweis darauf, dass er als am 23. Februar 2006 zugestellt gelte.

E. Am 20. März 2006 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde beim Bezirksamt Bremgarten Beschwerde und verlangten die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme von Z.________ im Sinne eines Kinderpflegeverhältnisses. Sie machten dabei insbesondere geltend, es seien sämtliche bestehenden Forderungen durch den Beschwerdeführer 2 getilgt worden und es bestünden keine Betreibungen mehr. Der Beschwerdeführer 2 habe ausserdem gleichentags ein Vorstellungsgespräch für eine neue Arbeitsstelle. Schliesslich hätten sie bereits zwei eigene Kinder gross gezogen, welche sehr gut integriert seien und im Übrigen auch selber bei der Erziehung von Z.________ mithelfen würden.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2006 trat das Bezirksamt auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die zehntägige Beschwerdefrist zur Anfechtung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde abgelaufen sei. Am 27. Juni 2006 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten, es sei ihnen die Bewilligung zur Aufnahme von Z.________ im Sinne eines Pflegekindverhältnisses zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei machten sie unter anderem geltend, der Beschwerdeführer 2 sei seit kurzem wieder temporär erwerbstätig.

Mit Entscheid vom 6. November 2006 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

F. Am 27. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer 2 bei der Vormundschaftsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 13. Februar 2006 ein. Er machte geltend, sämtliche Schulden, welche zu einer Betreibung geführt hätten, getilgt zu haben. Mit Eingabe vom 10. November 2006 reichte er die Bestätigung einer Anstellung ein, mit welcher er ein Einkommen von monatlich brutto Fr. 5'200.-- erziele.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 trat die Vormundschaftsbehörde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer trotz der oben genannten Umstände nicht verändert hätten. Am 18. Dezember 2006 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Bezirksamt Bremgarten Beschwerde.

Mit Entscheid vom 16. März 2007 wies das Bezirksamt die Beschwerde ab und hob den Entscheid der Vormundschaftsbehörde insofern auf, als es deren Nichteintretensentscheid durch die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ersetzte. Am 10. April 2007 fochten die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau an.

Am 28. Juni 2007 hob das Obergericht den Entscheid des Bezirksamts von Amtes wegen auf, bestätigte den Nichteintretensbeschluss der Vormundschaftsbehörde vom 4. Dezember 2006 und wies im Übrigen die Beschwerde ab.

G. Mit Beschwerde vom 14. September 2007 haben die Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes Z.________, eventualiter die Zurückweisung an die Vormundschaftsbehörde beantragt.

Das Obergericht sowie die Vormundschaftsbehörde haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welcher einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt.

Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es kann jedoch die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Das Obergericht erwog, der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 13. Februar 2006 sei nach Ablauf der zehntägigen gesetzlichen Beschwerdefrist am 6. März 2006 in Rechtskraft erwachsen. Die mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist eintretende Rechtskraft schliesse eine Neubeurteilung der im Beschluss abgeurteilten Sache aus. Es bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung; sei eine Beschwerde zufolge Fristverwirkung nicht mehr zulässig, so könne nicht an deren Stelle ein Wiedererwägungsgesuch mit einem Abänderungsbegehren gegen den rechtskräftigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde eingereicht werden, das zur Überprüfung und Neubeurteilung führe. Es gehe vorliegend offensichtlich nicht um eine notwendige Anpassung an neue wesentliche und dauerhaft geänderte Verhältnisse.

Nach den Erwägungen des Obergerichts wäre die Beschwerde auch materiell als haltlos abzuweisen gewesen. Zur Begründung verwies es auf seinen Entscheid vom 6. November 2006 sowie auf den Entscheid des Bezirksamts vom 16. März 2007. Ausserdem hielt das Obergericht fest, dass die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer, welche zur Verweigerung der Pflegekinderbewilligung geführt hätten (psychische Krankheit mit Depressionen und fehlende Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2, die eine Integration von Z.________ und deren schulische Begleitung ohne Fremdhilfe verunmöglichten), unverändert fortbestünden.

3. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die obergerichtliche Feststellung, wonach Z.________ ebenso gut in Italien bei Pflegeeltern untergebracht werden könne. So habe das Jugendgericht Mailand mit Entscheid vom 2. Juli 2007 die vorsorgliche Unterbringung von Z.________ bei den Beschwerdeführern definitiv bestätigt. In diesem Entscheid sei festgehalten worden, dass die Unterbringung von Z.________ bei den Beschwerdeführern die bestmögliche Lösung sei und eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit ausgeschlossen werden müsse. Ausserdem gehe aus diesem Entscheid hervor, dass sich das Wohlbefinden von Z.________ während der Zeit, in welcher sie bei den Beschwerdeführern lebe, stabilisiert habe. Schliesslich reichen die Beschwerdeführer ein Schreiben der Schule A.________ vom 10. Juli 2007 ein, wonach Z.________ ab 13. August 2007 in dieser Schule aufgenommen worden sei.

Der Entscheid des Jugendgerichts Mailand sowie das Schreiben der Schule A.________ sind nach dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts ergangen. Im Rahmen einer Beschwerde können jedoch nur Tatsachen, die anlässlich des vorinstanzlichen Entscheides bereits bestanden haben, ans Bundesgericht getragen werden (vgl. Botschaft zum BGG, BBl 2001 4340). Somit handelt es sich um neue und damit unzulässige Tatsachen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

4. Weiter bringen die Beschwerdeführer Rügen in Bezug auf ihre finanzielle Situation sowie in Bezug auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 1 vor.

4.1 Was ihre finanzielle Situation anbelangt, ersuchen die Beschwerdeführer um Neubeurteilung aufgrund veränderter Verhältnisse. Im Wiedererwägungsgesuch sei nachgewiesen worden, dass die betreffenden Schulden getilgt seien. Im Rahmen einer ordentlichen Beschwerde wäre ein solches Vorbringen nicht möglich gewesen, da die Schuldentilgung erst nach Ablauf der zehntägigen Frist habe vollzogen werden können. Auch die Neuanstellung des Beschwerdeführers 2 sei erst im Mai 2006 temporär und per 1. November 2006 definitiv, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, erfolgt. Da der Entscheidfindung vom 6. November 2006 nicht der gleiche Sachverhalt wie dem Wiedererwägungsgesuch zugrunde liege, habe das Obergericht im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht auf die frühere Begründung verweisen dürfen. In der obergerichtlichen Feststellung, ein Wiedererwägungsgesuch dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Folgen einer verpassten Rechtsmittelfrist zu umgehen, sehen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht, da zu Unrecht eine abgeurteilte Sache angenommen worden sei. Der angefochtene Entscheid verletze die Verfahrensgarantien und stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben sowie gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) dar. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf eine Erklärung ihrer eigenen Kinder, mit welcher diese für den Fall "bürgen würden", dass die Beschwerdeführer ausser Stande wären, ihren im Zusammenhang mit der Aufnahme von Z.________ stehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zusätzlich könnten im Falle einer unerwarteten Notlage Unterhaltsforderungen gegenüber dem italienischen Staat geltend gemacht werden.

Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht stelle zu Unrecht auf in der Beschwerdeführerin 1 liegende Hinderungsgründe (Depression, mangelnde Deutschkenntnisse) ab. Aus zwei ärztlichen Berichten vom 13. Juni 2006 und vom 7. April 2007 ergebe sich, dass in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte zu sehen seien, welche der Aufnahme von Z.________ als Pflegekind entgegenstehen könnten. Die fehlenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 seien kein stichhaltiges Argument für die Verweigerung der Pflegekinderbewilligung, da die gesellschaftliche Integration von Z.________ nicht in deren alleinigen Verantwortungsbereich falle, sondern auch von den übrigen Familienmitgliedern und dem sozialen Umfeld gefördert werde.

4.2 Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu aber nur gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn er Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ( BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; so bereits gestützt auf Art. 4 aBV BGE 67 I 72 S. 73; 100 Ib 368 E. 3a S. 371 f.; 109 Ib 246 E. 4a S. 251; 113 Ia 146 E. 3a S. 152; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f., je mit Hinweisen). Allerdings ist die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen ( BGE 100 Ib 368 E. 3 S. 371; 109 Ib 246 E. 4a S. 250; 120 Ib 42 E. 2b S. 47 ; 127 I 133 E. 6 S. 138, je mit Hinweisen). Dass das kantonale Recht einen weiter gehenden Anspruch einräume, machen die Beschwerdeführer nicht geltend.

4.3 Da die Beschwerdeführer die Schuldentilgung und den Wiedereinstieg des Beschwerdeführers 2 in das Berufsleben bereits in der (zu spät eingereichten) Beschwerde an das Bezirksamt Bremgarten vom 20. März 2006 geltend gemacht haben, trifft es nicht zu, dass sie diesbezüglich auf die Wiedererwägung angewiesen waren. Zwar ist die Anstellung des Beschwerdeführers 2 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, doch haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 27. Juni 2006 auf das - zunächst nur temporäre - Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 2 hingewiesen, und es ist nicht zu sehen, weshalb auch die definitive Anstellung nicht im Verlauf des (verpassten) Beschwerdeverfahrens hätte eingebracht werden können. Wäre die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden, so wären gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid auch neue, bis zu dessen Eröffnung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen gewesen. Auch die Vorbringen betreffend die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 1 wurden im verpassten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, indem die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde an das Bezirksamt vom 20. März 2006 auf die persönliche Situation hinwiesen und mit der Beschwerde an das Obergericht vom 27. Juni 2006 den ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2006 einreichten. Was das ärztliche Schreiben vom 7. April 2007 betrifft, welches die Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht vom 10. April 2007 ins Recht gelegt haben, ergibt sich daraus weder eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, noch ist ersichtlich, inwiefern es sich auf Umstände beziehen soll, die den Beschwerdeführern im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären oder die sie nicht bereits damals hätten geltend machen können. Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführer eingetreten und ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.

5. War somit insgesamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, bleibt kein Raum für die Erörterung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten angeblichen Verletzungen materiellen Rechts.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp