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5A_523/2026 KI-generiert

Swiss Supreme Court dismisses appeal against official sealing of liquidated company's premises, holding corporate complainant lacked standing and shareholder's challenge was inadmissible for failing to substantiate constitutional violations.

Geschäftsnummer 5A_523/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainants' appeal and rejected their request for free legal aid, ordering them to pay CHF 1,500 in court costs jointly and severally. The complainants had challenged a lower court decision that upheld the official sealing of the business premises of a company in liquidation, which had been carried out by the bankruptcy administration after the company failed to surrender keys and cooperate with inventory procedures. The Court held that the appeal was inadmissible for lack of standing regarding one complainant and, for the other, failed to sufficiently engage with the lower court’s reasoning, relying instead on inadmissible, appellatory factual assertions and unsubstantiated constitutional claims. The decisive legal basis was Art. 42 para. 2 BGG on the requirement of reasoned arguments, Art. 76 para. 1 lit. a BGG on standing, and Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG allowing dismissal of manifestly inadmissible or unsubstantiated appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 50 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Supreme Court dismisses appeal against official sealing of liquidated company's premises, holding corporate complainant lacked standing and shareholder's challenge was inadmissible for failing to substantiate constitutional violations: The complainants had challenged a lower court decision that upheld the official sealing of the business premises of a company in liquidation, which had been carried out by the bankruptcy administration after the company failed to surrender keys and cooperate with inventory procedures. The Court held that the appeal was inadmissible for lack of standing regarding one complainant and, for the other, failed to sufficiently engage with the lower court’s reasoning, relying instead on inadmissible, appellatory factual assertions and unsubstantiated constitutional claims. The decisive legal basis was Art. 42 para. 2 BGG on the requirement of reasoned arguments, Art. 76 para. 1 lit. a BGG on standing, and Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG allowing dismissal of manifestly inadmissible or unsubstantiated appeals.

Schlagwörter

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Amtliche Siegelung Konkursliquidation fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Beschwerdelegitimation Holdinggesellschaft Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for not entering into the appeal due to manifest inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Imposed court costs on the complainants under solidary liability.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejected the request for free legal aid because the appeal was doomed to failure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_523/2026

Urteil vom 29. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerinnen,

*gegen*

Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Wil, Lerchenfeldstrasse 11, 9500 Wil.

Gegenstand

Amtliche Siegelung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. März 2026 (AB.2026.9-AS, AB.2026.10-ASP).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin 2 wurde mit Entscheid vom 29. September 2025 des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Die Beschwerdeführerin 1 ist Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2. Am 11. Februar 2026 siegelte die Konkursverwaltung die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2.

Am 16. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin 2, vertreten durch C.________, Beschwerde gegen die Siegelung. Weitere Eingaben folgten. Mit Zirkulationsentscheid vom 24. März 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 8. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 9. Juni 2026 haben die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. C.________, der die Beschwerdeführerin 2 vor Kantonsgericht vertreten hat, bezeichnet sich vor Bundesgericht als "faktischer Verfahrensbeistand" und hat die Beschwerde samt Ergänzung mitunterzeichnet. Ihm ist offenbar bekannt, dass er die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG). Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass ihm Kosten auferlegt werden können, wenn er künftig erneut Rechtsschriften unterzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein (Art. 66 Abs. 3 BGG).

3. Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) für den Fall, dass das Bundesgericht die Beschwerde als verspätet erachten sollte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann offenbleiben, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist gegenstandslos.

4. Vor Kantonsgericht war einzig die Beschwerdeführerin 2 Partei, nicht aber die Beschwerdeführerin 1. Sie ist zur Beschwerde nicht berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG).

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

6. Das Kantonsgericht hat erwogen, den wiederholten Aufforderungen, zur Einvernahme zu erscheinen bzw. der Konkursverwaltung die Schlüssel zu den von der Beschwerdeführerin 2 gemieteten Räumlichkeiten zu übergeben, sei keine Folge geleistet worden, weshalb die Inventarisierung mithilfe der Polizei und die anschliessende Siegelung, die gesetzlich als Sicherungsmassnahme vorgesehen sei, nicht zu beanstanden seien. Auf zahlreiche Vorbringen und Anträge ist das Kantonsgericht mangels Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG oder infolge Verspätung nicht eingetreten (Einwände gegen den Auflösungsentscheid, Bestand von Schulden, Doppelrolle des Kantons, Verletzung der Inventarisierungspflicht etc.).

7. In erster Linie bestreitet die Beschwerdeführerin 2 in ihrer weitschweifigen Beschwerde den Organisationsmangel, der zu ihrer Auflösung geführt hat, und sie macht geltend, eine Forderung gegen den Kanton hätte inventarisiert werden müssen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen fehlt. Darüber hilft die Anrufung zahlreicher angeblich verletzter Verfassungsnormen nicht hinweg. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin 2 nicht hinreichend dar, weshalb sich das Kantonsgericht mit gewissen Vorbringen hätte befassen müssen oder weshalb sein Entscheid ungenügend begründet sein soll. Nicht einzugehen ist auf die pauschalen und - was die angebliche Schuld des Kantons angeht - auf appellatorischen Sachverhaltsbehauptungen beruhenden Ausführungen zu einer "Strukturbefangenheit" und einer "institutionellen Befangenheit" des Kantonsgerichts. Das Beschwerdeverfahren dient schliesslich nicht dazu, eine Grundlage für ein Staatshaftungsverfahren zu schaffen.

8. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung eines Anwalts angeht, so hat das Bundesgericht den Beschwerdeführerinnen am 9. Juni 2026 mitgeteilt, dass es an ihnen liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg