Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_523/2022 KI-generiert

Mother's Appeal on Custody Mediation Dismissed

Geschäftsnummer 5A_523/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between divorced parents, each seeking sole custody of their two children born in 2005 and 2007, who currently reside with their mother. In response to the father's request in November 2020 and the mother's request in May 2021 for sole parental authority, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Zurich ordered a mediation focused on the children's welfare rather than appointing a guardian. The mother's appeal against this decision was dismissed by the District Council in March 2022, and further appeal to the Zurich's higher court was also denied in June 2022. Subsequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision and raising issues about the mediation and her concerns with the father's perceived manipulative actions and the role of child welfare assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal on Custody Mediation Dismissed: In response to the father's request in November 2020 and the mother's request in May 2021 for sole parental authority, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of Zurich ordered a mediation focused on the children's welfare rather than appointing a guardian. The mother's appeal against this decision was dismissed by the District Council in March 2022, and further appeal to the Zurich's higher court was also denied in June 2022. Subsequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision and raising issues about the mediation and her concerns with the father's perceived manipulative actions and the role of child welfare assessments.

Schlagwörter

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Erteilung einer Weisung für die Kindseltern alleiniges Sorgerecht minderjährige Kinder Anhörung eines Elternteils Sistierung des Besuchsrechts Rechte des Kindes streitige Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_523/2022

Urteil vom 13. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erteilung einer Weisung für die Kindseltern,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juni 2022 (PQ220015-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von zwei Kindern mit Jahrgängen 2005 und 2007, für welche sie die gemeinsame Sorge haben und die im Haushalt der Mutter leben.

Im November 2020 verlangte der Vater und im Mai 2021 verlangte die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 ordnete die KESB der Stadt Zürich eine an den Kinderbelangen orientierte Mediation an und sah von der Anordnung einer Beistandschaft ab.

Die hiergegen von der Mutter ergriffene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Urteil vom 17. März 2022 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 7. Juli 2022 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine eigentliche Mediation nicht als Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet werden kann; vorliegend geht es aber vom Sinn her offensichtlich um eine Gesprächstherapie, was möglich ist (vgl. dazu Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3). Hierzu finden sich in der Beschwerde ohnehin keine Ausführungen, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerdebegründung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Die Ausführungen sind weitläufig und bleiben im Allgemeinen (es sei ein eigenständiger Begriff des Kindeswohls zu entwickeln, der losgelöst von einer Kindeswohlgefährdung funktioniere; die Probleme seien mittlerweile ganz andere; es gehe nur um Machtspielchen des Vaters; Gerichte würden auf Expertisen vertrauen und oft zu spät merken, dass ein Elternteil manipulative Informationen gebe; sie habe schlechte Erfahrungen mit der KESB gemacht; gemäss Umfragen habe die Hälfte der Menschen Angst, ihre Meinung zu teilen; ein Resultat falle anders aus, je nachdem wer abgeklärt habe und wann abgeklärt worden sei; sodann neurowissenschaftliche Ausführungen). All dies ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun. Ein entfernter Sachbezug ist primär in der Aussage zu erblicken, die letzten Monate hätten gezeigt, dass die fehlende Kommunikation zwischen den Parteien am meisten Ruhe ins System bringe. Auch damit ist freilich keine Rechtsverletzung darzutun. Gleiches gilt für die Schlussaussage, die Kinder bräuchten sie noch ein paar Jahre gesund als Mutter, weshalb sie keine Therapie mit dem Vater machen könne, zumal die Gesellschaft die Grundrechte der Mütter schützen müsse.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli