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5A_523/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Lifting of Opposition to Debt Collection Despite Unsubstantiated Set-Off Claims

Geschäftsnummer 5A_523/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor bank was granted provisional legal enforcement for a debt collection process against an individual, involving a sum of CHF 4,412,126.42 based on mortgage collateral by the District Court of See-Gaster. The individual contested this decision, claiming the existence of counterclaims for damages, but the Canton Court of St. Gallen dismissed the appeal on May 19, 2020, ruling that the asserted claims were not sufficiently substantiated. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal aid and a suspension of the provisional enforcement. The creditor bank opposed this request, and the Tribunal had to consider the admissibility and justification of these claims.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Lifting of Opposition to Debt Collection Despite Unsubstantiated Set-Off Claims: The individual contested this decision, claiming the existence of counterclaims for damages, but the Canton Court of St. Gallen dismissed the appeal on May 19, 2020, ruling that the asserted claims were not sufficiently substantiated. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal aid and a suspension of the provisional enforcement. The creditor bank opposed this request, and the Tribunal had to consider the admissibility and justification of these claims.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Inkasso Rechtsöffnung Grundpfand Verrechnung Teilklage Darlehensvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be processed because it was obviously insufficiently substantiated (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_523/2020

Urteil vom 12. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Mai 2020 (BES.2019.96-EZS1; ZV.2019.174-EZS1).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 27. August 2019 erteilte das Kreisgericht See-Gaster der B.________ AG in der gegen A.________ eingeleitete n Betreibung auf Grundpfandverwertung im Betrag von Fr. 4'412'126.42 nebst Zins für die Forderung und das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 19. Mai 2020 ab.

Dagegen hat A.________ am 26. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung, gegen deren Erteilung die Gläubigerbank mit Stellungnahme vom 9. Juli 2020 opponiert; diesbezüglich hat A.________ am 24. Juli 2020 eine Replik eingereicht und die Wichtigkeit der aufschiebenden Wirkung betont.

Erwägungen:

1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert steht die Beschwerde in Zivilsachen offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit de ssen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Bereits vor den kantonalen Instanzen hatte der Beschwerdeführer eine teilweise Verrechnung mit angeblichen Schadenersatzforderungen behauptet. Das Kreisgericht erachtete die behaupteten Forderungen als nicht glaubhaft gemacht und das Kantonsgericht erwog, einzig damit, dass die Gegenforderungen "auf der festen Überzeugung" des Beschwerdeführers beruhten, seien keine objektiven Anhaltspunkte dargetan.

Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf Unterlagen, welche er dem Kantonsgericht vorgelegt habe und welche die Gegenforderungen angeblich dokumentieren sollen. Indes hat das Kantonsgericht diese mit Verweis auf das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt und der Beschwerdeführer müsste in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung darlegen (vgl. E. 2), was er nicht tut. Mithin hat es, wie bereits das Kantonsgericht ausgeführt hat, bei der Tatsachenlage zu bleiben, wie sie erstinstanzlich bestand, und vor deren Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise eine falsche Rechtsanwendung auf.

4. Im Zusammenhang mit der Fälligkeit hat bereits das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Kreisgerichts auseinandersetze (wonach gemäss vertraglicher Vereinbarung mit der Kündigung der Darlehen automatisch auch die Grundpfandforderung gekündigt sei); im Übrigen hat es diese Möglichkeit der Parteivereinbarung mit eigenen Erwägungen bestätigt. Vor Bundesgericht erfolgt entgegen den in E. 2 dargelegten Begründungsanforderungen wiederum keine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen, sondern erneut die blosse Behauptung, die Gläubigerbank habe den Schuldbrief nicht gekündigt.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit eine Partei nicht einen Rechtsanwalt mandatiert, wird ihr nach bundesgerichtlicher Praxis nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen (dazu im Einzelnen BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, zumal sie sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung beschränkt, nicht entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber:

von Werdt Möckli