Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_523/2018 KI-generiert

Father's Appeal on Custody Modification Stay Refused

Geschäftsnummer 5A_523/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorced couple who share custody of their son. The husband filed a motion seeking changes to the custody arrangement, specifically requesting joint parental custody. Throughout the proceedings, he made several requests for extensions, legal aid, and a suspension of the process, which were addressed by the district court. After the district court denied his request for legal aid and procedural suspension, he appealed to the Cantonal Court, which subsequently rejected his appeal. The husband then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision and requesting a hearing involving all relevant parties for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Custody Modification Stay Refused: The husband filed a motion seeking changes to the custody arrangement, specifically requesting joint parental custody. Throughout the proceedings, he made several requests for extensions, legal aid, and a suspension of the process, which were addressed by the district court. After the district court denied his request for legal aid and procedural suspension, he appealed to the Cantonal Court, which subsequently rejected his appeal. The husband then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision and requesting a hearing involving all relevant parties for reconsideration.

Schlagwörter

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Verfahrenssistierung (Abänderung Scheidungsurteil) Abänderung der elterlichen Sorge Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerstand gegen die Scheidung Verfahrensrügen Vollzugsstopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided not to enter the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_523/2018

Urteil vom 26. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenssistierung (Abänderung Scheidungsurteil),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2018 (PC180014-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien haben den gemeinsamen Sohn C.________, geb. 2006, und sind geschieden.

Mit Abänderungsklage vom 7. Oktober 2017 verlangte A.________ im Wesentlichen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte er mehrmals Gesuche um Fristerstreckung, unentgeltliche Rechtspflege und Verfahrenssistierung. Das Bezirksgericht Zürich erliess diesbezüglich mehrere Verfügungen.

Die abweisende Verfügung vom 4. April 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Sistierung focht A.________ in Bezug auf die Verfahrenssistierung beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches mit Beschluss vom 8. Juni 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 20. Juni 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Anweisung des Obergerichts, alle Parteien inkl. KESB und Bezirksrat anzuhören und neu zu urteilen.

Erwägungen:

1. Entscheide über die Verfahrenssistierung gelten als Zwischenentscheide, die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht ansatzweise; schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Der Beschwerde mangelt es aber auch in der Sache selbst an einer hinreichenden Begründung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das Obergericht hat in seinem Nichteintretensentscheid festgehalten, der Beschwerdeführer setze sich mit der erstinstanzlichen Begründung, wieso das Verfahren nicht zu sistieren sei, nicht auseinander und er lege im Übrigen auch keinen bei Nichtgewährung der Sistierung drohenden Nachteil dar. Auf diese obergerichtlichen Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer keinen direkten Bezug; insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern er sich entgegen der Ansicht des Obergerichts hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen befasst hätte. Vor diesem Hintergrund bleibt unbegründet, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli