Federal Tribunal Dismisses Civil Appeal for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding the dismissal of a debt enforcement request. The appellant sought the annulment of that decision alongside other related resolutions and requested free legal assistance. However, the Tribunal noted that the appeal had not adequately addressed the legal grounds or demonstrated any violation of federal law, resulting in the rejection of the appeal as clearly inadmissible. Consequently, both the request for legal aid and the imposition of costs on the appellant were denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Tribunal Dismisses Civil Appeal for Insufficient Justification: The appellant sought the annulment of that decision alongside other related resolutions and requested free legal assistance. However, the Tribunal noted that the appeal had not adequately addressed the legal grounds or demonstrated any violation of federal law, resulting in the rejection of the appeal as clearly inadmissible. Consequently, both the request for legal aid and the imposition of costs on the appellant were denied.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was clearly without prospect of success from the outset.
Imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_523/2008/don
Urteil vom 12. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juli 2008.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juli 2008 und verlangt namentlich die Aufhebung dieses Beschlusses und anderer Beschlüsse und Verfügungen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich nicht gegen den Beschluss des Obergerichts vom 15. Juli 2008 richtet, stellt doch nur dieser Anfechtungsobjekt der Beschwerde dar ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Beschluss Bundesrecht verletzt. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, eine Reihe von Gesetzes- und Konventionsbestimmungen zu zitieren, auf den self-executing-Charakter der EMRK und auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen.
4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden