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5A_522/2012 KI-generiert

Seizure of Car and Income: Insufficiently Reasoned Appeal to Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_522/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual against a bank and a debt collection office following the seizure of a vehicle valued at CHF 3,500. The individual contested the seizure, asserting it exceeded their minimum living expenses of CHF 4,427. The competent court dismissed the complaint citing the lack of an appealable object, as the individual had not informed the debt collection office of a third-party claim raised for the first time in the appellate proceedings. Furthermore, the individual failed to adequately justify their appeal or demonstrate how previous rulings violated legal or constitutional rights, leading to the decision to not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Seizure of Car and Income: Insufficiently Reasoned Appeal to Supreme Court: The individual contested the seizure, asserting it exceeded their minimum living expenses of CHF 4,427. The competent court dismissed the complaint citing the lack of an appealable object, as the individual had not informed the debt collection office of a third-party claim raised for the first time in the appellate proceedings. Furthermore, the individual failed to adequately justify their appeal or demonstrate how previous rulings violated legal or constitutional rights, leading to the decision to not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Recht auf Existenzsicherung Aufsichtsbeschwerde Mindesteinkommen Widerspruchsklage Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_522/2012

Urteil vom 12. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sparkasse Z.________,

vertreten durch Handelskammer Deutschland-Schweiz, Tödistrasse 60, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Pfändung eines Personenwagens (mit einem Schätzwert von Fr. 3'500.--) sowie des das Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 4'427.-- übersteigenden Einkommens abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, im Beschwerdeverfahren könnten nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer angebliche Aussagen oder beabsichtigte Handlungen des Betreibungsweibels beanstande, sei auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, weil sodann der Beschwerdeführer das Betreibungsamt nicht über den - erstmals vor Obergericht geltend gemachten - Drittanspruch informiert habe, habe das Amt diesen auch nicht berücksichtigen können, abgesehen davon werde das Amt diesen Anspruch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens prüfen und gegebenenfalls das Widerspruchsverfahren einleiten, die Geltendmachung von Drittansprüchen an gepfändeten Gegenständen ändere nichts daran, dass diese durch das Betreibungsamt zu schätzen und in der Betreibungsurkunde zunächst aufzuführen seien,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann