Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_522/2010 KI-generiert

Company in Liquidation v. Bankruptcy Proceedings Dismissal Appeal

Geschäftsnummer 5A_522/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation contested the decision by the court in Zug regarding the opening of bankruptcy proceedings against it. The canton had previously dismissed the company's request for free legal assistance and required it to pay a court fee, which it failed to do. Subsequently, the company filed an appeal against this decision, but the higher court deemed the appeal inadmissible due to a lack of grounds and procedural compliance, leading to its dismissal and the company's potential liabilities for the court costs. The company also raised unfounded procedural requests that were not entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 2 GebV, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Company in Liquidation v. Bankruptcy Proceedings Dismissal Appeal: The canton had previously dismissed the company's request for free legal assistance and required it to pay a court fee, which it failed to do. Subsequently, the company filed an appeal against this decision, but the higher court deemed the appeal inadmissible due to a lack of grounds and procedural compliance, leading to its dismissal and the company's potential liabilities for the court costs. The company also raised unfounded procedural requests that were not entertained.

Schlagwörter

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Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG ) Konkursliquidation mutwillige Prozessführung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Kostenvorschuss Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient justification and was abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected as the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_522/2010

Urteil vom 19. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz et al., 6430 Schwyz,

vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses am Geschäftsprotokoll abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Beschluss vom 2. Juni 2010 erwog, mit Präsidialverfügung vom 31. März 2010 sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 10 Tagen aufgefordert worden, anschliessend sei eine Nachfristansetzung von 5 Tagen mit der Androhung von Säumnisfolgen ergangen, anstelle der Vorschusszahlung habe die Beschwerdeführerin am 23. April 2010 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2010 erhoben, auf die jedoch - mangels Vorhandenseins eines Rechtsmittels gegen Präsidialverfügungen - nicht einzutreten sei, wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses sei somit die Beschwerde androhungsgemäss am Geschäftsprotokoll abzuschreiben (§ 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO/ZG; Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG ),

dass auf die (sinngemässen) missbräuchlichen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin u.a. gegen die Abteilungspräsidentin und den Gerichtsschreiber nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung der abgelehnten Personen an früheren bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht geeignet wäre, diese bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),

dass ferner die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid mitanficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des allein anfechtbaren Beschlusses des Obergerichts vom 2. Juni 2010 eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 2. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( BGE 119 Ia 337 E. 4b), zumal die Beschwerde ohnehin als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, dem Konkursamt Zug sowie dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann