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5A_521/2022 KI-generiert

Failure to Appear at Mandatory Hearing Leads to Dismissal of Psychiatric Retention Appeal

Geschäftsnummer 5A_521/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed complaints against an involuntary medical retention on May 25, 2022, and a decision by the Child and Adult Protection Authority of Bern-Mittelland on June 1, 2022, with the Court of Appeal of the Canton of Bern. The court had scheduled a hearing on June 16, 2022, where the appellant was required to appear personally. However, she refused to attend despite being informed, leading to the court's decision on June 16, 2022, not to consider her complaints. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal on July 4, 2022, seeking protection of her tenant rights, the assignment of a lawyer, prevention from bypassing regional court proceedings, and compensation for emotional distress.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Appear at Mandatory Hearing Leads to Dismissal of Psychiatric Retention Appeal: The court had scheduled a hearing on June 16, 2022, where the appellant was required to appear personally. However, she refused to attend despite being informed, leading to the court's decision on June 16, 2022, not to consider her complaints. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal on July 4, 2022, seeking protection of her tenant rights, the assignment of a lawyer, prevention from bypassing regional court proceedings, and compensation for emotional distress.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung obligatorische persönliche Anhörung Kündigungsschutz Vorladung Anhörung des Kindes psychiatrische Unterbringung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_521/2022

Urteil vom 11. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. med. B.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Mittelland Nord,

Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Juni 2022 (KES 22 378).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Mai 2022 gegen die ärztliche Zurückbehaltung vom 25. Mai 2022 sowie am 7. Juni 2022 gegen den Entscheid der KESB Bern-Mittelland vom 1. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Bern je eine Beschwerde.

Dieses setzte mit Verfügung vom 9. Juni 2022 für den 16. Juni 2022 einen Verhandlungstermin an, wobei es die Beschwerdeführerin zum persönlichen Erscheinen verpflichtete, unter Androhung des Nichteintretens bei unentschuldigtem Nichterscheinen. Gemäss Auskunft der Klinik C.________ weigerte sich die Beschwerdeführerin, der ihr bekannten Vorladung zu folgen; an der Verhandlung erschien sie denn auch nicht.

In der Folge trat das Obergericht auf die eingereichten Beschwerden mit Entscheid vom 16. Juni 2022 nicht ein.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Wahrung ihrer Rechte als Mieterschaft, um Zuteilung eines Anwaltes, um "Nichtüberspringen" des Regionalgerichts und um Schmerzensgeld für die entstandenen emotionalen Schäden.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine Schilderung ihrer Situation und macht geltend, die "Post vom Obergericht" sei unverständlich. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretens lässt sich nicht ausmachen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli