Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_521/2007 KI-generiert

Husband's Appeal on Provisional Maintenance Timeliness Denied

Geschäftsnummer 5A_521/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple undergoing divorce proceedings where the husband contested the duration and commencement date of his alimony obligations. Following the initial decision from the district court establishing several precautionary measures, the husband appealed to a higher court seeking to change the effective date of these measures. However, the higher court rejected his challenge. Subsequently, the husband filed a civil complaint and a constitutional complaint, but his appeal was deemed untimely as it was submitted after the deadline. The court ruled to not admit the appeals and addressed the issue of legal aid for both parties.

Legislator-Regeste

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Art. 137 ZGB, Art. 137 Abs. 2 ZGB, Art. 100 Abs. 2-4 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; Husband's Appeal on Provisional Maintenance Timeliness Denied: Following the initial decision from the district court establishing several precautionary measures, the husband appealed to a higher court seeking to change the effective date of these measures. However, the higher court rejected his challenge. Subsequently, the husband filed a civil complaint and a constitutional complaint, but his appeal was deemed untimely as it was submitted after the deadline. The court ruled to not admit the appeals and addressed the issue of legal aid for both parties.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB Unterhaltspflicht vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung vorsorglicher Unterhalt gesetzliche Frist Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the appellant's request for legal aid and to grant the respondent's request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the imposition of court costs on the appellant due to his financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general basis for ordering the appellant to pay costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay costs to the respondent.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_521/2007/bnm

Urteil vom 23. Juni 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Schnyder,

gegen

Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Doris Vogel,

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB ,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis (Kassationshof in Zivilsachen) vom 13. Juli 2007.

Sachverhalt:

A. Für die Dauer des zwischen X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) hängigen Scheidungsverfahrens ordnete der Bezirksrichter I am Bezirksgericht A.________ mit Entscheid vom 7. März 2007 gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB verschiedene vorsorgliche Massnahmen an. Eine von X.________ gegen die Höhe und den festgelegten Beginn seiner Unterhaltspflicht (1. Dezember 2005) eingereichte Nichtigkeitsklage wies das Kantonsgericht Wallis (Kassationshof in Zivilsachen) am 13. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 14. September 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde und beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil sei insofern aufzuheben, als die vorsorglichen Massnahmen mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 (Rechtshängigkeit des entsprechenden Begehrens) anzuordnen seien. Ausserdem hat er darum ersucht, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden verzichtet. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf deren Abweisung und ersucht ihrerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (dazu Art. 100 Abs. 2-4 BGG ), ist die Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August steht diese Frist grundsätzlich still ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ). Diese Vorschrift gilt in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen indessen nicht ( Art. 46 Abs. 2 BGG ).

2. Das angefochtene Urteil hat der Beschwerdeführer am 26. Juli 2007 in Empfang genommen. Der erste Tag der dadurch ausgelösten Beschwerdefrist ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) von 30 Tagen war der 27. Juli 2007 und der letzte der 27. August 2007, zumal der 30. Tag (25. August 2007) auf einen Samstag fiel ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die erst am 14. September 2007 zur Post gebrachte Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden, so dass auf die beiden Beschwerden nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Da die Beschwerden nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos erschienen, ist sein Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist von einer Auferlegung von Gerichtskosten jedoch abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Bezüglich der Gerichtskosten ist das von der Beschwerdegegnerin gestellte Armenrechtsgesuch gegenstandslos. Da im Übrigen bei der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 BGG offensichtlich erfüllt sind, ist ihrem Gesuch stattzugeben und ihre Anwältin zur Rechtsbeiständin zu ernennen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der vom Beschwerdeführer zu zahlenden Parteientschädigung ist die Rechtsbeiständin aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

2.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird gutgeheissen, und es wird der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Doris Vogel eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen; im Falle der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin lic. iur. Doris Vogel aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis (Kassationshof in Zivilsachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel