Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_520/2020 KI-generiert

Divorce Judgment Modification: Untimely Request for Reasoning Due to Constructive Service

Geschäftsnummer 5A_520/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, A.________ appealed against a decision from the Obergericht des Kantons Schaffhausen regarding the written grounds for a judgment about the amendment of a divorce decree. The initial judgment was issued by the Kantonsgericht Schaffhausen on December 17, 2019, and sent via registered mail, which A.________ did not collect. It was then sent again via regular mail with a notice stating that the service was considered completed seven days after the first delivery attempt. A.________ requested a written explanation of the judgment on January 15, 2020, but was informed that the request was late, as the deadline, accounting for court holidays, had expired on January 13, 2020. A.________ claimed the collection notice was mistakenly issued in his brother's name, who was abroad at the time, but could not provide the original notice to the court as it had been discarded. Consequently, the Kantonsgericht concluded that no written explanation would be provided, a decision subsequently upheld by the Obergericht, prompting A.________'s appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Divorce Judgment Modification: Untimely Request for Reasoning Due to Constructive Service: The initial judgment was issued by the Kantonsgericht Schaffhausen on December 17, 2019, and sent via registered mail, which A.________ did not collect. It was then sent again via regular mail with a notice stating that the service was considered completed seven days after the first delivery attempt. A.________ requested a written explanation of the judgment on January 15, 2020, but was informed that the request was late, as the deadline, accounting for court holidays, had expired on January 13, 2020. A.________ claimed the collection notice was mistakenly issued in his brother's name, who was abroad at the time, but could not provide the original notice to the court as it had been discarded. Consequently, the Kantonsgericht concluded that no written explanation would be provided, a decision subsequently upheld by the Obergericht, prompting A.________'s appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Schriftliche Begründung des Urteils (Abänderung des Scheidungsurteils) Abänderung des Scheidungsurteils Eröffnung des Entscheids schriftliche Eröffnung Auslegung von Urteilen Eilvorabentscheidungsverfahren verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (no entry) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_520/2020

Urteil vom 30. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schriftliche Begründung des Urteils (Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Juni 2020 (40/2020/5).

Sachverhalt:

In einem Verfahren betreffend Abänderung eines Ehescheidungsurteils erliess das Kantonsgericht Schaffhausen am 17. Dezember 2019 ein unbegründetes Urteil im Dispositiv und versandte dieses am 20. Dezember 2019 per Einschreiben an A.________. Am 23. Dezember 2019 wurde ihm das Einschreiben avisiert und am 7. Januar 2020 wurde es von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Kantonsgericht retourniert. Gleichentags sandte dieses das Urteil nochmals per A-Post an A.________ und machte ihn im Begleitbrief darauf aufmerksam, dass die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gelte.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 verlangte A.________ eine schriftliche Begründung des Urteils. Am 24. Januar 2020 teilte ihm das Kantonsgericht mit, dass die 10-tägige Frist, eine schriftliche Begründung zu verlangen, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 13. Ja nuar 2020 abgelaufen und der Antrag somit verspätet erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 teilte A.________ mit, dass die Abholungseinladung irrtümlicherweise auf den Namen seines Bruders ausgestellt worden und dieser von Mitte Dezember 2019 bis zum 26. Januar 2020 im Ausland gewesen sei. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 forderte ihn das Kantonsgericht auf, die Abholungseinladung im Original einzureichen, worauf A.________ am 11. Februar 2020 mitteilte, der Bruder habe sie mit dem Altpapier entsorgt.

Darauf stellte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 24. Februar 2020 fest, dass keine schriftliche Begründung des Urteils vom 17. Dezember 2019 ausgefertigt werde.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde nahm das Obergericht des Kantons Schaffhausen als Berufung entgegen und wies sie mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 25. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Anträgen, seine Berufung (gemeint: Antrag auf schriftliche Urteilsbegründung) vom 15. Januar 2020 sei nach erfolgreicher Zustellung per A-Post als rechtzeitig und fristgerecht zu betrachten und die verlangte schriftliche Begründung solle ausgehändigt werden.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht ist an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich könnte einzig mit substanziierten Rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich nicht auf die spezifische Entscheidbegründung des Obergerichtes. Vielmehr werden nochmals die Umstände aus der Sicht des Beschwerdeführers dargelegt und er hält fest, immer sehr schnell gehandelt zu haben, insbesondere auch nach Zustellung des Dispositivs per A-Post. Indes wurde der Beschwerdeführer gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid durch das Kantonsgericht am 7. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass das per Einschreiben versandte Dispositiv am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gelte ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ). Selbst wenn die im angefochtenen Entscheid als nicht erwahrt erachteten Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers (wonach die Abholungseinladung auf seinen Bruder gelautet habe, dieser jedoch abwesend gewesen und deshalb die Sendung nicht abgeholt worden sei) zutreffen sollten, wofür aber keine Willkürrügen erhoben werden, wurde er mithin in Kenntnis gesetzt, dass die Frist, eine schriftliche Urteilsbegründung zu verlangen, bereits am Laufen war. Im Übrigen hätte sie auch noch gewahrt werden können, da sie erst am 13. Januar 2020 ablief.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli