Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_520/2016 KI-generiert

Insolvency Administrator Recognition and Enforcement in Switzerland

Geschäftsnummer 5A_520/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a trustee for an estate from Germany sought to enforce a court-ordered debt against a defendant residing in Switzerland. The German court had previously ruled in favor of the trustee, awarding a substantial amount in damages. After relocating to Switzerland, the trustee initiated debt collection proceedings which the defendant contested. The Zurich District Court dismissed the trustee's request for definitive legal action on the grounds of procedural standing. The trustee then appealed to the Zurich Court of Appeal, which upheld the lower court's decision. The trustee subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's ruling regarding his authority to act as the foreign estate's representative in enforcing the debt in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 170 Abs. 1 IPRG, Art. 168 IPRG, Art. 171 IPRG, Art. 1 Ziff. 2 lit. b Lug, Art. 22 Ziff. 5 Lug; Insolvency Administrator Recognition and Enforcement in Switzerland: The German court had previously ruled in favor of the trustee, awarding a substantial amount in damages. After relocating to Switzerland, the trustee initiated debt collection proceedings which the defendant contested. The Zurich District Court dismissed the trustee's request for definitive legal action on the grounds of procedural standing. The trustee then appealed to the Zurich Court of Appeal, which upheld the lower court's decision. The trustee subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's ruling regarding his authority to act as the foreign estate's representative in enforcing the debt in Switzerland.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung (Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters) Schuldbetreibung Zahlungsunfähigkeit Fremdes Recht Konkursverwalter Anerkennung des Entscheides Privatvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision used to determine that the appellant must bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Provision used to determine that the appellant must compensate the respondent for costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 147 III 365
Ancillary Swiss Bankruptcy Estate Lacks Standing for Creditor Admission Claim Against Rejected Foreign Claims
«…nd privilegierten Gläubiger ( Art. 172 Abs. 1 IPRG ) - dient, zum Durchbruch zu verhelfen (zuletzt bestätigt mit Urteil 5A_520/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.1, in: BlSchK 2018 S. 95; zum Ganzen: BGE 141 III 222 E. 5 S. 225; BGE 139 III 236 E. 4.2; BGE…»
BGE 145 IV 351
Ancillary Insolvency Estate's Attempt to Join Criminal Case as Private Prosecutor Rejected
«…ber das in der Schweiz befindliche Vermögen einen sogenannten Hilfskonkurs eröffnet ( BGE 137 III 631 E. 2.3.2; Urteil 5A_520/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.1, in: BlSchK 2018 S. 95; Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2 mit Hinweisen; vgl. BGE…»
4A_641/2023 (2024-09-17)
Foreign Liquidator's Capacity to Act in Swiss Enforcement Proceedings Without Prior Recognition of Foreign Bankruptcy
«…137 III 570 consid. 2; arrêts 4A_34/2021 du 18 mars 2022 consid. 2.1; 4A_496/2019 du 1er février 2021 consid. 2.1.1; 5A_520/2016 du 9 janvier 2017 consid. 2.1 et 2.2). En particulier, il est nécessaire que le jugement de faillite (ou de liquidation…»
4A_649/2023 (2024-09-17)
Foreign Insolvency Recognition and Procedural Capacity in Debt Enforcement
«…137 III 570 consid. 2; arrêts 4A_34/2021 du 18 mars 2022 consid. 2.1; 4A_496/2019 du 1er février 2021 consid. 2.1.1; 5A_520/2016 du 9 janvier 2017 consid. 2.1 et 2.2). En particulier, il est nécessaire que le jugement de faillite (ou de liquidation…»
4A_34/2021 (2022-03-18)
Administrator's Claim Against Former Associate for Bankruptcy Debt under Swiss Partnership Law
«…te qu'on ne peut rien en inférer concernant l'administrateur de la faillite étrangère et sa capacité de procéder (arrêt 5A_520/2016 du 19 janvier 2017 consid. 2.2). Confrontée à une erreur manifeste, la cour de céans se doit d'examiner d'office cette…»
5A_731/2019 (2021-03-30)
Foreign Bankruptcy Estate's Standing in Swiss Ancillary Bankruptcy Proceedings
«…nd privilegierten Gläubiger ( Art. 172 Abs. 1 IPRG ) - dient, zum Durchbruch zu verhelfen (zuletzt bestätigt mit Urteil 5A_520/2016 vom 19. Januar 2017, BlSchK 2018 S. 95, E. 2.1; zum Ganzen: BGE 141 III 222 E. 5 S. 225; 139 III 236 E. 4.2; 137 I…»
6B_1194/2018 (2019-08-06)
German Insolvency Estate v. Swiss Confiscation Refusal Over Lis Pendens and Underlying Conviction Overturn
«…ber das in der Schweiz befindliche Vermögen einen sogenannten Hilfskonkurs eröffnet ( BGE 137 III 631 E. 2.3.2; Urteil 5A_520/2016 vom 19. Januar 2017 E. 2.1, publ. in BlSchK, 2018 S. 95; Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2, mit Hinweisen; vgl…»
NE180005 (2019-07-05) · zh
Ancillary Bankruptcy Estate's Right to File Claim in Swiss Composition Proceedings
«…em in der Schweiz wohnhaften Schuldner in Betreibung zu setzen. In BGE 137 III 570, E. 2, 139 III 236, E. 4.2, und BGer 5A_520/2016 vom 19.01.2017, E. 2.1, hat das Bundesgericht dann un- missverständlich bestätigt, dass die ausländische Konkursmasse o…»
101 2017 89 (2017-10-27) · fr
Assignment of Claim in Liquidation Proceedings and Security for Costs
«…LDIP doit en tout état de cause être suivie pour obtenir la reconnaissance d’une faillite étrangère en Suisse (arrêt TF 5A_520/2016 du 19 janvier 2017 consid. 2.1; cf. aussi ATF 140 III 379 consid. 4.2; 137 III 138 consid. 2.2). 3. La recourante 3…»
NE180005 · zh
Ancillary Foreign Bankruptcy Estate v. Swiss Composition Proceedings: Claim Collation Rights
«…em in der Schweiz wohnhaften Schuldner in Betreibung zu setzen. In BGE 137 III 570, E. 2, 139 III 236, E. 4.2, und BGer 5A_520/2016 vom 19.01.2017, E. 2.1, hat das Bundesgericht dann un- missverständlich bestätigt, dass die ausländische Konkursmasse o…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_520/2016

Urteil vom 19. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ (in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass von

B.________),

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Hirschberg,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Franco Lorandi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 5. Juni 2014 wurde C.________ verurteilt, an A.________ (in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass von B.________) EUR 142'785.44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2013 zu bezahlen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des gleichen Gerichts vom 17. Juni 2014 wurde C.________ verpflichtet, EUR 3'781.22 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2014 an die Prozessbevollmächtigte von A.________, Rechtsanwältin D.________, zu erstatten. In diesen Entscheiden ist C.________ mit einer Wohnadresse in Düsseldorf vermerkt.

Nach ihrem Umzug in die Schweiz betrieb A.________ (als Insolvenzverwalter über den Nachlass von B.________) C.________ (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2015 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 2) für die genannten Forderungen. C.________ erhob Rechtsvorschlag.

B. Am 8. März 2016 ersuchte A.________ (als Insolvenzverwalter über den Nachlass von B.________) das Bezirksgericht Zürich um definitive Rechtsöffnung für Fr. 174'310.55 und Fr. 4'374.86, je nebst 4,17 % Zins seit 2. Dezember 2015.

Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 20. April 2016 nicht ein.

C. Dagegen erhob A.________ (als Insolvenzverwalter über den Nachlass von B.________) am 19. Mai 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die genannten Beträge. Eventuell sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 10. Juni 2016 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

D. Am 12. Juli 2016 hat A.________ in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass von B.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Erteilung der Rechtsöffnung im genannten Umfang. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. C.________ (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Allenfalls sei die Sache an das Ober- oder das Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Sicherstellung der Parteikosten. Der Beschwerdeführer hat zur Beschwerdeantwort am 21. November 2016 Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer, der als Insolvenzverwalter des Nachlasses von B.________ auftritt, befugt ist, die definitive Rechtsöffnung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verlangen. Die kantonalen Gerichte haben ihm die Prozessführungsbefugnis abgesprochen.

2.1. In Bezug auf einen ausländischen Konkurs geht die Schweiz vom Territorialitätsprinzip aus. Ob die ausländische Konkursmasse bzw. der Konkursverwalter auf Vermögen in der Schweiz greifen kann, beurteilt sich nach dem 11. Kapitel des IPRG (SR 291), d.h. nach Art. 166 bis 175 IPRG. Erforderlich ist dafür namentlich, dass das ausländische Konkursdekret in der Schweiz vorgängig anerkannt wurde, wofür die Voraussetzungen von Art. 166 Abs. 1 lit. a bis c IPRG gelten. Wird das ausländische Konkursdekret anerkannt, so unterliegt das in der Schweiz befindliche Vermögen des Schuldners grundsätzlich den konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts ( Art. 170 Abs. 1 IPRG ) mit der Folge, dass das Konkursamt über das in der Schweiz befindliche Vermögen einen sogenannten Hilfskonkurs eröffnet. Das in den Art. 166 bis 175 IPRG vorgesehene System ist abschliessend. Der ausländische Konkursverwalter ist in der Schweiz einzig berechtigt, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets sowie den Erlass sichernder Massnahmen zu beantragen ( Art. 166 Abs. 1 und Art. 168 IPRG ) und - nach erfolgter Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz - gestützt auf Art. 171 IPRG Anfechtungsansprüche gemäss den Art. 285 bis 292 SchKG einzuklagen, sofern das schweizerische Konkursamt und die kollozierten Gläubiger darauf verzichtet haben. Demgegenüber ist eine ausländische Konkursmasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich nicht befugt, in der Schweiz Betreibungshandlungen vorzunehmen, eine Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben oder im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eine Forderung einzugeben. Grund für diese Beschränkung der Prozessführungsbefugnis ist, dass durch die genannten Handlungen das vom IPRG in den Art. 166 bis 175 konzipierte System (Generalexekution über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Konkursiten), das unter anderem eine Privilegierung von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz bezweckt, umgangen würde (zum Ganzen: BGE 141 III 222 E. 5 S. 225; 139 III 236 E. 4.2 S. 237 ff.; 137 III 570 E. 2 S. 572 ff., 631 E. 2.3 S. 633 ff.; 135 III 40 E. 2.4 und 2.5 S. 43 f.; 134 III 366 E. 9 S. 374 ff.; 129 III 683 E. 5.3 S. 688).

2.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das ausländische Konkursdekret in der Schweiz nicht anerkannt worden ist. Es geht demnach nicht darum, ob der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter nach der Anerkennung des Konkursdekrets in der Schweiz gegen die Beschwerdegegnerin vorgehen könnte oder nicht. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne eine solche Anerkennung tätig werden kann. Entgegen seiner Auffassung kann er dazu nichts aus dem LugÜ (SR 0.275.12) ableiten, denn die Prozessführungsbefugnis von Konkursverwaltern ist darin nicht geregelt (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. b LugÜ ).

Daran ändert auch nichts, dass es vorliegend um eine definitive Rechtsöffnung geht. Einzig daraus, dass Art. 22 Ziff. 5 LugÜ den Zwangsvollstreckungsgerichtsstand regelt, kann - unabhängig von dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall - nicht auf die Prozessführungsbefugnis des ausländischen Konkursverwalters geschlossen werden. Der Umstand, dass die fragliche Forderung durch die deutschen Gerichte angeblich bereits rechtskräftig beurteilt worden ist und in der Schweiz angeblich nicht nochmals beurteilt werden kann, ist für die Frage der Prozessführungsbefugnis belanglos.

Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem darauf, dass das Bundesgericht in BGE 139 III 236 E. 4.5 dem ausländischen Konkursverwalter die Prozessführungsbefugnis nicht kategorisch abgesprochen habe. Wie es sich mit den in BGE 139 III 236 E. 4.5 angesprochenen Konstellationen verhält, kann indes weiterhin offenbleiben. Mit dem Rechtsöffnungsgesuch (und der vorherigen Betreibung) zielt der Beschwerdeführer nämlich darauf ab, auf Vermögenswerte (Forderungen) der Konkursmasse zu greifen, die in der Schweiz - nämlich am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin - gelegen sind ( Art. 167 Abs. 3 IPRG ;

BGE 134 III 366 E. 9.2.4 S. 378). Entgegen seiner Auffassung geht es demnach um in der Schweiz gelegenes Vermögen, das er der konkursrechtlichen Verwertung zuführen will. Nach der finalen Betrachtungsweise, die der dargestellten Rechtsprechung über die eingeschränkte Prozessführungsbefugnis des ausländischen Konkursverwalters zugrundeliegt, dient sein Vorgehen folglich der Durchführung des ausländischen Konkurses und es ist ihm die Prozessführung in der Schweiz grundsätzlich untersagt ( BGE 137 III 631 E. 2.3.4 S. 635). Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass es Gläubiger in der Schweiz gebe, die geschützt werden müssten.

Dem obergerichtlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob die Konkursmasse Gläubiger in der Schweiz aufweist. Ob solche Gläubiger existieren, erweist sich gegebenenfalls erst im in der Schweiz durchgeführten Hilfskonkurs.

Der Beschwerdeführer ist somit für die in Frage stehende definitive Rechtsöffnung nicht prozessführungsbefugt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung der Parteientschädigung ( Art. 62 Abs. 2 BGG ) ist erst in der Beschwerdeantwort gestellt worden, d.h. nachdem der finanziell abzusichernde Aufwand bereits angefallen war. Das Gesuch ist damit gegenstandslos geworden. Nach Einreichung des Gesuchs ist der Beschwerdegegnerin kein weiterer, zu sichernder Aufwand mehr entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg