Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Provisional Custody and Support Orders in Divorce Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertgegen den Entscheid vom 23. Dezember 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Berufung des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers (Ehemann und Vater) gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (im Scheidungsverfahren) des Kreisgerichts Wil (betreffend Unterstellung der 2000 geborenen gemeinsamen Tochter und Verfahrensbeteiligten unter die mütterliche Obhut anstelle der Fremdplatzierung, Weiterführung der Beistandschaft nach
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Provisional Custody and Support Orders in Divorce Case: Dieses Urteil wird den Parteien, der Prozessbeiständin der Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it lacked the required reasoning in the application documents (Art. 42 BGG was not fulfilled concerning the substantive claims).
Used to deny the application for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 5A_52/2014
Urteil vom 3. Februar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ris,
Beschwerdegegnerin,
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Berufung des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers (Ehemann und Vater) gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (im Scheidungsverfahren) des Kreisgerichts Wil (betreffend Unterstellung der 2000 geborenen gemeinsamen Tochter und Verfahrensbeteiligten unter die mütterliche Obhut anstelle der Fremdplatzierung, Weiterführung der Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
, Regelung der Wiederaufnahme der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter mit psychotherapeutischen Begleitmassnahmen, Festsetzung der väterlichen Unterhaltspflicht) abgewiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, auf ein zweites Gutachten (über die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers) und eine weitere Anhörung der Tochter sei mit Rücksicht auf deren Belastung und den summarischen Charakter des Massnahmeverfahrens zu verzichten, ihrem ausdrücklichen Wunsch entsprechend lebe die Tochter nun schon seit 5 Monaten bei der Mutter und gehe seit 4 Monaten am neuen Ort zur Schule, eine Rückplatzierung in die Pflegefamilie wäre dem Kindeswohl abträglich, zwei Gutachten bejahten die vollumfängliche Erziehungsfähigkeit der Mutter, gegenteilige Anhaltspunkte bestünden keine, die seit 2010 praktisch unterbrochenen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter müssten schrittweise unter Überwachung durch die Beiständin wieder aufgenommen werden, die psychotherapeutischen Begleitmassnahmen für den Beschwerdeführer seien ebenso wenig zu beanstanden wie dessen (nicht substantiiert angefochtene) Verpflichtung zum Kindesunterhalt (Fr. 680.--),
dass die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (
BGE 133 IV 286
E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen und damit gegen einen Entscheid nach
Art. 98 BGG
richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (
Art. 106 Abs. 2 BGG
), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (
BGE 134 I 83
E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen;
133 IV 286
E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und sowohl die sanktgallischen Behörden ("lobby di delinquenti") wie auch die Beschwerdegegnerin brutaler Verbrechen ("brutali crimini") zu bezichtigen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. Dezember 2013 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (
Art. 64 Abs. 1 BGG
),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (
Art. 66 Abs. 1 BGG
),
dass in den Fällen des
Art. 108 Abs. 1 BGG
das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Prozessbeiständin der Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann