Federal Tribunal Dismisses Appeal on Bankruptcy Cessation Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged against a decision by a cantonal court regarding the termination of bankruptcy proceedings due to a lack of assets. The court ruled that the appellant's appeal did not directly address the bankruptcy termination and that the claims made were irrelevant to the matter at hand. Additionally, the appellant failed to adequately substantiate the claims of legal or constitutional violations in accordance with the procedural requirements set forth. As a result, the higher court found the appeal to be insufficiently justified and, therefore, did not proceed to a review of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal on Bankruptcy Cessation Due to Insufficient Substantiation: The court ruled that the appellant's appeal did not directly address the bankruptcy termination and that the claims made were irrelevant to the matter at hand. Additionally, the appellant failed to adequately substantiate the claims of legal or constitutional violations in accordance with the procedural requirements set forth. As a result, the higher court found the appeal to be insufficiently justified and, therefore, did not proceed to a review of the case.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient grounds in the appeal brief, as explicitly stated in the dispositive.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_52/2012
Urteil vom 20. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung eines Konkursverfahrens,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts Schwyz.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Einstellung des Konkursverfahrens gegen den Beschwerdeführer mangels Aktiven nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die kantonale Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers richte sich nicht gegen die Konkurseinstellung, er rüge sodann unrichtige Sachverhaltsfeststellungen ohne ersichtlichen Zusammenhang mit der Konkurseinstellung, die nicht Gegenstand der angefochtenen erstinstanzlichen Einstellungsverfügung bildenden Beschwerdevorbringen erwiesen sich als unzulässig, ausserdem tue der Beschwerdeführer keine Beschwer als Folge der Konkurseinstellung als solcher dar,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzulegen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann