Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_519/2015 KI-generiert

Child Maintenance Obligation Appeal Dismissed for Insufficient Motivation

Geschäftsnummer 5A_519/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over child support payments following a ruling by a cantonal court. The court had ordered the respondent to pay support for a child born in 2013, specifying amounts for specific months and an ongoing monthly payment. The respondent appealed the decision, claiming that their financial circumstances, including health issues affecting work capability and a proposed income range, justified a revision of the support obligations. However, the higher court found that the respondent had failed to adequately substantiate their claims or demonstrate any legal or constitutional violation in the previous decision, leading to rejection of the appeal. The case highlights the legal requirements for justifying appeals and the assessment of financial obligations in child support cases.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Child Maintenance Obligation Appeal Dismissed for Insufficient Motivation: The court had ordered the respondent to pay support for a child born in 2013, specifying amounts for specific months and an ongoing monthly payment. The respondent appealed the decision, claiming that their financial circumstances, including health issues affecting work capability and a proposed income range, justified a revision of the support obligations. However, the higher court found that the respondent had failed to adequately substantiate their claims or demonstrate any legal or constitutional violation in the previous decision, leading to rejection of the appeal. The case highlights the legal requirements for justifying appeals and the assessment of financial obligations in child support cases.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht des Kindes Mindesteinkommen Einschätzung des Einkommens Zahlungsbefehl verminderte Erwerbsfähigkeit Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (no entry) due to insufficient justification, as per this procedural article cited in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_519/2015

Urteil vom 1. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Meret Adam,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kindesunterhalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. den Beschwerdeführer zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin (2013 geborene Tochter) von Fr. 410.-- (für Mai und Juni 2015) und von Fr. 955.-- (ab 1. Juli 2015 bis zur Volljährigkeit) verpflichtet hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Unterhaltsbedarf der Beschwerdegegnerin könne bei weitem nicht gedeckt werden, weshalb sich die Unterhaltsbeiträge aus der Gegenüberstellung des Nettoeinkommens und des Existenzminimums des Beschwerdeführers ergäben, das vorinstanzlich angenommene Einkommen (Fr. 3'614.-- für Mai und Juni 2015 sowie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'609.-- für die Folgezeit) sei unangefochten geblieben und erscheine als angemessen, für die erwähnten Perioden betrage der Notbedarf Fr. 3'200.-- bzw. Fr. 3'652.--, die Unterhaltsbeiträge entsprächen der gerundeten Differenz,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, sich auf Rückenprobleme zu berufen, eine momentan eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70% geltend zu machen und ein realisierbares Einkommen von 2'000 bis 3'000 Franken zu behaupten, zumal das Einkommen des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben war,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 27. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann