Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_519/2011 KI-generiert

Debtor's Appeal on Inadmissible Complaint Regarding Seizure Execution Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_519/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against the execution of a seizure procedure by a debt collection office. The individual had previously filed a complaint regarding the seizure, which was deemed unfounded and rejected. A later complaint on similar grounds was submitted after the deadline for appeal, leading the oversight authority to rule it inadmissible. The individual failed to adequately justify the claims of a legal or constitutional violation in the new appeal, resulting in the court not considering the complaint due to a lack of sufficient reasoning and upholding the costs to the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Inadmissible Complaint Regarding Seizure Execution Dismissed: The individual had previously filed a complaint regarding the seizure, which was deemed unfounded and rejected. A later complaint on similar grounds was submitted after the deadline for appeal, leading the oversight authority to rule it inadmissible. The individual failed to adequately justify the claims of a legal or constitutional violation in the new appeal, resulting in the court not considering the complaint due to a lack of sufficient reasoning and upholding the costs to the individual.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Pfändungsvollzug Schuldbetreibung Aufsichtsbeschwerde gesetzlicher Anspruch Pfändungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule on imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_519/2011

Urteil vom 12. August 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juni 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2011 gegen die ihr gegenüber ergangene Pfändungsverfügung sei mit Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 4. April 2011 als in sämtlichen Punkten unbegründet abgewiesen worden, die erneute Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2011 beschlage den gleichen Pfändungsvollzug, auf diese klar nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ) und damit verspätet eingereichte zweite Beschwerde sei nicht einzutreten, qualifizierte Mängel, welche die Pfändung als nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG erscheinen liessen, bestünden keine, vielmehr habe die Aufsichtsbehörde bereits im vorausgegangenen Beschwerdeentscheid festgestellt, dass die Pfändung nicht fehlerhaft sei, diesbezüglich liege eine abgeurteilte und daher nicht mehr abänderbare Sache vor, im Übrigen hätte weder der von der Beschwerdeführerin behauptete "Grundlagenirrtum" noch die angeblich fehlerhafte Schätzung die Nichtigkeit des Pfändungsvollzugs zur Folge,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 14. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann