Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_518/2010 KI-generiert

Federal Court Rejects Untimely Appeal Regarding Enforcement Denial

Geschäftsnummer 5A_518/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court of Thurgau, which had dismissed a late appeal against an initial ruling that refused the complainant's requests for legal remedies amounting to CHF 30,487.60, plus interest. The Cantonal Court determined that the complainant had received the initial decision on May 5, 2010, and the appeal period of 20 days ended on May 25, 2010; however, the appeal was only sent on May 26, 2010, which was deemed overdue. The complainant's filing to the Federal Tribunal did not adequately address the critical reasons provided by the Cantonal Court, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Untimely Appeal Regarding Enforcement Denial: The Cantonal Court determined that the complainant had received the initial decision on May 5, 2010, and the appeal period of 20 days ended on May 25, 2010; however, the appeal was only sent on May 26, 2010, which was deemed overdue. The complainant's filing to the Federal Tribunal did not adequately address the critical reasons provided by the Cantonal Court, leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid verfassungsmässige Anforderung nachträglicher Rechtsvorschlag Einrede der Verfassungswidrigkeit Klagefrist Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation in the recourse brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_518/2010

Urteil vom 15. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ sel.,

vertreten durch W.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf einen verspäteten Rekurs der Beschwerdeführerin gegen eine - ihre Rechtsöffnungsgesuche über insgesamt Fr. 30'487.60 (nebst Zins) abweisende - Verfügung des Vizegerichtspräsidiums Frauenfeld nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die erstinstanzliche Verfügung anficht,

dass sodann das Obergericht im Beschluss vom 7. Juni 2010 erwog, die erstinstanzliche Verfügung sei von der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2010 entgegengenommen worden, die (20-tägige) Rekursfrist habe somit am 6. Mai 2010 zu laufen begonnen und am Dienstag, den 25. Mai 2010 geendet, ihren Rekurs habe die Beschwerdeführerin jedoch (gemäss Poststempel) erst am 26. Mai 2010 (Mittwoch) und damit verspätet bei der Post aufgegeben, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Nichtberücksichtigung der Gerichtsferien zu behaupten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 7. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der W.________, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann