Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_517/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding seizure notices and service of payment orders due to insufficient legal reasoning.

Geschäftsnummer 5A_517/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding seizure notices and denied the appellant's request for legal aid, leaving the lower instance's judgment upholding the seizure notices in force. The appellant had challenged the seizure announcements issued by the debt enforcement office, arguing lack of proper service of the underlying payment orders and raising various constitutional claims, while also seeking the recusal of a federal judge based on prior judicial participation. Deciding under Articles 34, 42, 64, 66, and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG), the court held that prior participation in judicial proceedings does not constitute grounds for recusal, and that the appeal failed to satisfy the statutory requirements for a reasoned legal challenge against the lower authority's factual findings regarding the valid personal service of payment orders.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding seizure notices and service of payment orders due to insufficient legal reasoning: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Pfändungsankündigungen Reihenfolge der Pfändung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung gesetzliche Voraussetzungen Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_517/2026

Urteil vom 19. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4601 Olten.

Gegenstand

Pfändungsankündigungen,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2026 (SCBES.2026.44).

Erwägungen:

1. Dem Beschwerdeführer wurden in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy, zzz und www des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 1. April 2026 die Pfändungsankündigungen zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2026 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Die Aufsichtsbehörde wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 10. April 2026 ab (dazu Urteil 5A_343/2026 vom 24. April 2026). Mit Urteil vom 13. Mai 2026 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 500.--.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer lehnt die Bundesrichter Herrmann, Bovey und Josi als befangen ab.

Die Bundesrichter Herrmann und Josi sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Die Ablehnungsbegehren gegen diese beiden Bundesrichter sind gegenstandslos. Das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey wird damit begründet, dass er in derselben Sache, krass falsch und mit wucherischen Gerichtskosten entschieden habe (Urteil 5A_343/2026 vom 24. April 2026). Im Ergebnis lehnt der Beschwerdeführer Bundesrichter Bovey damit wegen seiner Mitwirkung an einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren ab, was für sich allein als Ausstandsgrund nicht genügt (Art. 34 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 34 Abs. 1 lit. b und e BGG, doch legt er nicht dar, inwiefern diese Ausstandsgründe vorliegen sollen. Auf das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey ist nicht einzutreten. Der Abgelehnte kann am entsprechenden Entscheid mitwirken (vgl. Urteil 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2 mit Hinweisen).

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

4. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung die vier Zahlungsbefehle persönlich zugestellt worden seien, und sie hat ihm wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten auferlegt.

5. Die Beschwerde, die durch Kommentierungen auf dem angefochtenen Urteil ergänzt ist, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht und die Anrufung zahlreicher, angeblicher verletzter verfassungsmässiger Rechte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf welche seiner Argumente die Aufsichtsbehörde nicht eingegangen sein soll. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde auf seinen angeblichen Beweisantrag, den Namen des Briefträgers herauszufinden, hätte eingehen müssen, nachdem die Zustellung nachgewiesen war.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Die Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Herrmann und Josi werden als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg