Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_517/2013 KI-generiert

Forced Placement in Private Clinic Under Swiss Civil Code Affirmed

Geschäftsnummer 5A_517/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a individual who challenged a decision made by a regional court regarding their involuntary hospitalization for medical treatment due to a mental health condition. The court had determined that the individual, who presented a risk to themselves and others, required continued hospitalization in a private clinic. The decision noted the individual's inability to recognize their condition and the need for ongoing treatment, which led to potential self-harm and harm to others if discharged prematurely. The individual appealed this decision, but the higher court maintained the ruling, emphasizing the necessity of the treatment until the individual could safely manage their medication independently.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Forced Placement in Private Clinic Under Swiss Civil Code Affirmed: The court had determined that the individual, who presented a risk to themselves and others, required continued hospitalization in a private clinic. The decision noted the individual's inability to recognize their condition and the need for ongoing treatment, which led to potential self-harm and harm to others if discharged prematurely. The individual appealed this decision, but the higher court maintained the ruling, emphasizing the necessity of the treatment until the individual could safely manage their medication independently.

Schlagwörter

KI-generiert
Anstaltsaufenthalt Wohnungsrecht medizinische Notwendigkeit Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung fürsorgerische Unterbringung Staatsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The Federal Tribunal refers to the reasoning of the lower court using this provision in its considerations.

Art. 109 BGG

The decision is rendered under the simplified procedure indicated by Art. 109 BGG.

Art. 5 Abs. 1 BGG

This provision is implicitly referenced, as the appeal was only granted 'soweit darauf einzutreten ist' (where it is admissible), implying scrutiny based on admissibility criteria, though not explicitly cited in the final operative part other than implicitly by the outcome referred to in Art. 109 BGG proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_517/2013

Urteil vom 12. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Z.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 20. Juni 2013 in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB angeordnete) ärztliche Unterbringung in der Privatklinik A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Frist der Massnahme am 31. Juli 2013 ablaufe,

in Erwägung:

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung - erwog, der an einer ... Störung leidende, notfallmässig eingewiesene Beschwerdeführer, bei dem auch ein schädlicher Substanzgebrauch festgestellt worden sei, befinde sich nach wie vor in einem ... Zustand und verkenne die Realität, eine Entlassung aus der Klinik sei daher nicht zu verantworten, würde doch der Beschwerdeführer ausserhalb der Klinik sowohl sich selbst wie auch andere gefährden, zumal nach erfolgter Wohnungskündigung auch seine Wohnsituation gegenwärtig nicht geregelt sei,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Schwächezustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB verfügte Unterbringung des Beschwerdeführers in der Privatklinik A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, wobei die Unterbringung für höchstens sechs Wochen auch durch einen vom Kanton bezeichneten Arzt angeordnet werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Schwächezustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann