Father's Appeal Against Suspension of Visitation Rights Dismissed for Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFather's Appeal Against Suspension of Visitation Rights Dismissed for Insufficient Reasoning This case concerns a father's appeal against a Cantonal Court's decision essentially upholding the suspension of his visitation rights with his child, born in 2015, due to a highly strained relationship with the mother and the resulting severe burden on the child, a situation that had led the Guardianship Authority to suspend contact until January 2026. The father's appeal sought to overturn the suspension, gain sole custody, and make broad accusations of unlawful conduct and mistreatment by various parties, but the Federal Court dismissed the appeal without addressing the substantive claims because the required legal grounds for appeal were not met; specifically, the appeal failed to provide a reasoned argument demonstrating how the Cantonal Court's limited decision—which only concerned the visitation suspension—violated specific laws or constitutional rights, leading the court to find the appeal to be manifestly insufficiently reasoned and, consequently, inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Suspension of Visitation Rights Dismissed for Insufficient Reasoning: The father's appeal sought to overturn the suspension, gain sole custody, and make broad accusations of unlawful conduct and mistreatment by various parties, but the Federal Court dismissed the appeal without addressing the substantive claims because the required legal grounds for appeal were not met; specifically, the appeal failed to provide a reasoned argument demonstrating how the Cantonal Court's limited decision—which only concerned the visitation suspension—violated specific laws or constitutional rights, leading the court to find the appeal to be manifestly insufficiently reasoned and, consequently, inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.
Court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed/not entered.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_516/2025
Urteil vom 13. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung des Besuchsrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juni 2025 (PQ250020-O/U).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die Eltern von C.________ (geb. 2015). Seit der Scheidung im Jahr 2019 lebt dieser bei der Mutter. Es besteht eine Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
. Der persönliche Verkehr mit dem Vater litt von Anfang an unter der schwierigen Beziehung der Eltern und er war seit 2021 Gegenstand mehrerer Verfahren. Seit Dezember 2022 kamen die bis dahin schon seltenen Kontakte praktisch zum Erliegen.
Angesichts der für das Kind sehr belastenden Situation beantragte die Beiständin in einem ausserordentlichen Zwischenbericht, die Kontakte zum Vater vorerst zu sistieren. Nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens sistierte die KESB Winterthur-Andelfingen mit Entscheid vom 11. Februar 2025 die geltende Regelung bis Ende Januar 2026, unter Anpassung der Aufgaben der Beiständin.
Mit Beschluss vom 28. März 2025 trat der Bezirksrat Winterthur auf die hiergegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Vater sinngemäss die alleinige Sorge für seinen Sohn und die Einleitung von Verfahren gegen die KESB und verschiedene Institutionen beantragt hatte, nicht ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2025 verlangt der Vater die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sistierung des persönlichen Verfahrens, die Gewährung eines Besuchsrechts und die Erteilung der alleinigen Sorge, die Feststellung von Mobbing und Zwang und rassistischer Behandlung seit 2019 sowie die Feststellung der körperlichen und psychischen Misshandlung des Kindes durch die Mutter. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Beim Ausgangsentscheid geht es um die Sistierung des Besuchsrechts. Nur dieses Thema kann den möglichen Anfechtungsgegenstand bilden und auf die darüber hinausgehenden Begehren und Vorbringen kann von vornherein nicht eingetreten werden (
BGE 136 II 457
E. 4.2;
136 V 362
E. 3.4.2
;
142 I 155
E. 4.4.2).
2. In Bezug auf den möglichen Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
3. Eine solche Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer macht abstrakt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechtes auf Familienleben geltend. Inwiefern das Obergericht konkret gegen Recht verstossen oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (
Art. 64 Abs. 1 BGG
) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli