Divorce Property Sale Agent Dispute Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case involving divorce proceedings, two parties agreed on various unresolved issues, including the sale of a jointly owned property through a real estate agency with a minimum sale price. If the property was not sold by a specific deadline, either party could initiate a public auction. The agreement was approved by a cantonal court. However, the husband appealed, seeking to nullify the realtor contract and establish terms that protected his interests, claiming dissatisfaction with the realtor choice and alleging pressure to sign the agreement. The cantonal appellate court dismissed the appeal, stating the claims did not demonstrate a legal deficiency or inappropriate approval by the lower court. Consequently, the husband brought the matter to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Property Sale Agent Dispute Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: If the property was not sold by a specific deadline, either party could initiate a public auction. The agreement was approved by a cantonal court. However, the husband appealed, seeking to nullify the realtor contract and establish terms that protected his interests, claiming dissatisfaction with the realtor choice and alleging pressure to sign the agreement. The cantonal appellate court dismissed the appeal, stating the claims did not demonstrate a legal deficiency or inappropriate approval by the lower court. Consequently, the husband brought the matter to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the decision not to enter on the merits of the appeal due to insufficient justification.
Basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_516/2020
Urteil vom 30. Juni 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Mai 2020 (10/2020/5).
Sachverhalt:
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens einigten sich die rubrizierten und je anwaltlich vertretenen Parteien in einer zweiten Teilvereinbarung vom 25. November 2019 über die noch offenen Fragen. Zum Güterrecht vereinbarten sie, dass die in ihrem Miteigentum stehende Liegenschaft am C.________weg xxx in U.________ freihändig veräussert und mit der D.________ GmbH ein Maklervertrag mit einem Mindestverkaufspreis von Fr. 1,7 Mio. unterzeichnet werde; wenn die Liegenschaft nicht bis Ende Dezember 2020 freihändig verkauft werden könne oder kein Maklervertrag zustande komme, sei jede Partei berechtigt, beim Betreibungs- und Konkursamt Schaffhausen die öffentliche Versteigerung einzuleiten. Das Kantonsgericht genehmigte die Teilvereinbarungen im Scheidungsurteil vom 7. Januar 2020.
Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann Berufung mit den Begehren, der Maklervertrag mit der D.________ GmbH sei aufzuheben und es seien Rahmenbedingungen für den Verkauf der Liegenschaft zu schaffen, die auch seine Interessen wahren würden. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat mit Verfügung vom 26. Mai 2020 auf die Berufung nicht ein mit der Begründung, es werde weder ein Willensmangel noch eine offensichtlich unangemessene Genehmigung durch das Kantonsgericht geltend gemacht, sondern das Zustandekommen des Maklervertrages und die Unzufriedenheit über die Maklerfirma geschildert; insgesamt fehle es an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Kantonsgerichtes und es sei keine Rechtsverletzung ersichtlich.
Gegen diese Verfügung hat der Ehemann am 24. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Maklervertrag mit der D.________ GmbH sei für ungültig zu erklären und es sei für den Liegenschaftsverkauf ein Makler zu beauftragen, der gegenüber den Parteien unabhängig und im Übrigen fähig sei, die Liegenschaft bestmöglich zu veräussern.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerde enthält keine dahingehende Begründung, sondern die Schilderung des seinerzeitigen Hausbaues und der angeblichen Baumängel, die Behauptung, dass die Gegenanwältin sehr aggressiv gewesen sei und die eigene zu nachgiebig, dass er an der Verhandlung unter Druck gestanden sei, die Teilvereinbarung zu unterzeichnen, dass die Gegenpartei über all die Jahre von seinen Arbeitsleistungen profitiert und den Verkauf der Liegenschaft hintertrieben habe, dass er die D.________ GmbH gar nie als Maklerin wollte und die betreffenden Leute aus dem Umfeld der Gegenpartei stammten, dass sich alles nur darum gedreht habe, die Gegenpartei zu bevorteilen und ihn zu zermürben, und dass zufolge des Verhältnisses von Errungenschaft und Eigengut eine für ihn unvorteilhafte Aufteilung des Verkaufserlöses erfolge.
Mit diesen Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass und inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli