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5A_516/2014 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Refusal to Reconsider Withdrawal of Complaint Regarding Compulsory Placement

Geschäftsnummer 5A_516/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision by a cantonal court regarding the release from a custodial measure and the subsequent outpatient follow-up care, as provided under Swiss family law. The complaint was dismissed by the cantonal court, which ruled that the appellant had failed to adequately support their claims as required by the law. Consequently, the case was deemed withdrawn due to the lack of sufficient justification for the appeal against the initial decision made by the child and adult protection authority. The Federal Tribunal determined that it would not entertain the appeal due to its insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 437 ZGB, Art. 33 Abs. 2 VRPG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Refusal to Reconsider Withdrawal of Complaint Regarding Compulsory Placement: The complaint was dismissed by the cantonal court, which ruled that the appellant had failed to adequately support their claims as required by the law. Consequently, the case was deemed withdrawn due to the lack of sufficient justification for the appeal against the initial decision made by the child and adult protection authority. The Federal Tribunal determined that it would not entertain the appeal due to its insufficient grounds.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Rückzugsfiktion Demonstrationsrecht Verfahrensrechte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation according to this provision.

Art. 108 Abs. 1 BGG

This provision was cited to justify the application of the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_516/2014

Urteil vom 25. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung und Nachbetreuung durch ambulante Massnahmen nach Art. 437 ZGB ,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ betreffend Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung und Nachbetreuung durch ambulante Massnahmen) als infolge Rückzugs abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei unter Androhung von Säumnisfolgen zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert worden, die eingereichten Bemerkungen des Beschwerdeführers genügten den Begründungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2 des Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) nicht, androhungsgemäss gelte daher die Beschwerde als zurückgezogen (Art. 33 Abs. 2 VRPG),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 10. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann