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5A_515/2025 KI-generiert

Woman v. Clinic and District Court re: Protective Custody Release

Geschäftsnummer 5A_515/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Woman v. Clinic and District Court re: Protective Custody Release A woman was restrictively admitted to a clinic under a protective measure on April 10, 2025, and her request for release was initially denied by the District Court on April 17, 2025; however, she was subsequently discharged from the clinic on May 8, 2025, which led the High Court to deem her appeal of the denial of the release request moot and close the proceedings in its decision of May 14, 2025. The Federal Supreme Court dismissed the woman's appeal for being untimely, as it was filed on June 25, 2025, against a decision delivered on May 19, 2025, thus violating the deadline stipulated in Art. 100 para. 1 BGG, and also found the appeal insufficiently reasoned because the appellant merely objected to her disagreement with the decision, particularly concerning "fees" that were not levied, failing to demonstrate how the decision violated her rights as required by Art. 42 para. 2 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 1 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Woman v. Clinic and District Court re: Protective Custody Release: Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 zugestellt. Die erst am 25. Juni 2025 erhobene Beschwerde erweist sich somit als verspätet (Art. 44 Abs. 1 i.V.m.

Schlagwörter

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Entlassung aus der Klinik Sistierung des Besuchsrechts Demonstrationsrecht einvernehmliches Getrenntleben Erwachsenenschutzverfahren psychiatrische Universitätsklinik Entlastungsbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière) based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_515/2025

Urteil vom 10. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Klinik B.________ AG.

Gegenstand

Entlassung aus der Klinik,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Mai 2025 (PA250007-O/U).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 10. April 2025 brachte der behandelnde Psychiater die Beschwerdeführerin am 10. April 2025 in der Klinik B.________ AG fürsorgerisch unter. Das Entlassungsbegehren wies das Bezirksgericht Meilen mit unbegründetem Entscheid vom 17. April 2025 ab. Das Schreiben der Beschwerdeführerin, damit nicht einverstanden zu sein, wurde als Antrag auf Begründung entgegengenommen und anschliessend zusammen mit dem begründeten Entscheid dem Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerde übermittelt. Am 30. April 2025 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie innert der Beschwerdefrist ihre Eingabe noch ergänzen könne. Am 8. Mai 2025 teilte die Klinik telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin entlassen worden sei und am 9. Mai 2025 bestätigte sie dies schriftlich. Darauf schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2025 als gegenstandslos ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 zugestellt. Die erst am 25. Juni 2025 erhobene Beschwerde erweist sich somit als verspätet (Art. 44 Abs. 1 i.V.m.

Art. 100 Abs. 1 BGG

).

2. Sodann mangelt es der Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung:

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

Die Beschwerdeführerin hält fest, sie sei mit dem Beschluss nicht einverstanden, v.a. mit den Gebühren nicht, denn sie sei eine IV-Rentnerin. Indes wurden im angefochtenen Beschluss keine Gebühren erhoben und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie durch diesen anderweitig beschwert sein oder eine Rechtsverletzung vorliegen könnte.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik B.________ AG, der Berufsbeistandschaft Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli