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5A_515/2024 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Child Custody and Maintenance Following Relocation to Switzerland Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_515/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A father contested a decision by the Cantonal Court of St. Gallen regarding the modification of a foreign divorce decree, originally issued in Germany, that involved child custody and financial support for his daughter. The couple married in 2009, had a daughter in 2011, and divorced in 2017, with the mother and child relocating to Switzerland as per an agreed arrangement. In 2018, the mother sought to adjust the German divorce ruling in Swiss court, with changes made in 2021 by the Rheintal district court, modifying child maintenance amounts and custody terms. A subsequent appeal adjusted these terms further in 2024. The father took the matter to the Swiss Federal Tribunal, claiming that not all relevant facts were considered in the decision-making process. He requested either annulment of the ruling or correction of the maintenance calculations. He also requested free legal representation. However, his appeal lacked precise legal requests and was rejected for being inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Child Custody and Maintenance Following Relocation to Switzerland Dismissed for Formal Deficiencies: Gallen regarding the modification of a foreign divorce decree, originally issued in Germany, that involved child custody and financial support for his daughter. The couple married in 2009, had a daughter in 2011, and divorced in 2017, with the mother and child relocating to Switzerland as per an agreed arrangement. In 2018, the mother sought to adjust the German divorce ruling in Swiss court, with changes made in 2021 by the Rheintal district court, modifying child maintenance amounts and custody terms. A subsequent appeal adjusted these terms further in 2024. The father took the matter to the Swiss Federal Tribunal, claiming that not all relevant facts were considered in the decision-making process. He requested either annulment of the ruling or correction of the maintenance calculations. He also requested free legal representation. However, his appeal lacked precise legal requests and was rejected for being inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils Scheidungsurteil Sorgerechtsverfahren Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Ehetrennung mangelhafter Unterhalt Familienname

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal due to obvious lack of sufficient grounds, allowing the President to decide in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal clearly could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide against levying court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_515/2024

Urteil vom 16. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2024 (FO.2022.10-K2, FO.2022.12-K2, ZV.2022.44-K2, ZV.2023.163-K2).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten im Februar 2009 und haben eine Tochter (geb. 2011). Die Ehe wurde im November 2017 in Deutschland geschieden und das Gericht genehmigte dabei eine Umfangsvereinbarung, in welcher die Eltern namentlich den Umzug der Mutter mit dem Kind in die Schweiz geregelt hatten.

Im November 2018 klagte die Mutter in der Schweiz auf Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils. Mit Urteil vom 1. Oktober 2021 ordnete das Kreisgericht Rheintal die Kindesbelange neu. In den Ziff. 1-7 regelte es namentlich Obhut, Beistandschaft, Besuchsrecht, Ferienrecht und Reisen. In Ziff. 8 setzte es Kindesunterhaltsbeiträge fest wie folgt: Barunterhalt von Fr. 580.-- für Januar bis Juli 2018, von Fr. 650.-- für August 2018, von Fr. 600.-- für September und Oktober 2018, von Fr. 860.-- für November 2018 bis Mai 2019, von Fr. 520.-- für Juni und Juli 2019, von Fr. 370.-- für August 2019 bis März 2021, von Fr. 460.-- für April 2021 bis Juli 2026, von Fr. 310.-- für August 2026 bis Juli 2027 und von Fr. 250.-- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. In Ziff. 9-13 regelte es die Kosten.

In Bezug auf Ziff. 5-8 und 11-13 erhoben die Parteien beidseits Berufung. Mit Berufungsurteil vom 4. Juli 2024 hob das Kantonsgericht St. Gallen Ziff. 5, Ziff. 6 Abs. 2 und Ziff. 8 des angefochtenen Urteils auf (Ziff. 2). Es regelte das Besuchsrecht sowie die Übergabemodalitäten neu (Ziff. 3 und 4). Sodann setzte es Kindesunterhaltsbeiträge fest wie folgt: Barunterhalt von Fr. 500.-- für Januar bis Juli 2018, von Fr. 600.-- für August bis Oktober 2018, von Fr. 920.-- für November 2018 bis Mai 2019, von Fr. 200.-- für Juni 2019 bis September 2024, von Fr. 980.-- für Oktober 2024 bis Juli 2026, von Fr. 840.-- für August 2026 bis Juli 2027 und von Fr. 690.-- bis März 2029 bzw. Volljährigkeit (Ziff. 5) und indexierte diese (Ziff. 6). Im Übrigen wies es die Berufungen ab (Ziff. 7).

Mit Beschwerde vom 12. August 2024 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht alle fallrelevanten Tatsachen berücksichtigt worden seien (Ziff. 2), eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Berichtigung der Unterhaltsberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt (Ziff. 4).

Erwägungen:

1. Die Beschwerde scheitert bereits an den ungenügenden Rechtsbegehren: Zunächst geht aus diesen nicht hervor, welche Punkte des angefochtenen Entscheides der Beschwerdeführer anfechten will; die rudimentäre Beschwerdebegründung legt nahe, dass er bloss die Unterhaltsfestsetzung zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens machen will. Diesbezüglich wären sodann bezifferte Begehren erforderlich, da es sich bei der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt ( BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2). Dies gilt vor allen Instanzen insbesondere auch im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren bzw. mit Kindesunterhalt ( BGE 137 III 617 E. 4.3) und vorliegend lässt sich auch nicht indirekt der Beschwerdebegründung entnehmen, welche konkreten finanziellen Auswirkungen für welche Phasen der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen ableitet.

2. Sodann verdrängen Leistungsbegehren blosse Feststellungsbegehren ( BGE 141 II 113 E. 1.7 ; 148 I 160 E. 1.6) und Begehren sind im Übrigen so abzufassen, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können ( BGE 134 III 235 E. 2). Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht allgemein die Feststellung verlangen, im "Sachverhalt seien nicht alle fallrelevanten Tatsachen berücksichtigt worden", sondern er müsste, weil die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), substanziierte Verfassungsrügen erheben und dabei namentlich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). In diesem Zusammenhang kann das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüfen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Vorliegend übt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Feststellungen in Bezug auf sein Einkommen in verschiedener Hinsicht Kritik, welche aber durchwegs appellatorisch bleibt; Verfassungsrügen, namentlich Willkürrügen werden weder explizit noch von der Sache her erhoben.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, der es im Übrigen an tauglichen Rechtsbegehren fehlt, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der eklatanten Mangelhaftigkeit von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Rheintal und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli