Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_515/2018 KI-generiert

Debt collection attachment; insufficient challenge to refusal to reinstate missed appeal deadline under Art. 33 SchKG.

Geschäftsnummer 5A_515/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the debtor's appeal (Beschwerde in Zivilsachen) as inadmissible, upholding the lower court's decision and leaving it in force. The debtor had challenged a debt collection attachment order (Pfändungsvollzug) and the calculation of her minimum subsistence amount (Existenzminimum), but her appeal to the cantonal Obergericht was rejected as untimely. The Federal Court found that her complaint failed to engage with the Obergericht's reasoning on the procedural time limit and provided no grounds for the reinstatement of the missed deadline; therefore, the appeal lacked the required sufficient legal justification under Art. 42 para. 2 BGG and was dismissed in a simplified procedure. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt collection attachment; insufficient challenge to refusal to reinstate missed appeal deadline under Art. 33 SchKG: The debtor had challenged a debt collection attachment order (Pfändungsvollzug) and the calculation of her minimum subsistence amount (Existenzminimum), but her appeal to the cantonal Obergericht was rejected as untimely. The Federal Court found that her complaint failed to engage with the Obergericht's reasoning on the procedural time limit and provided no grounds for the reinstatement of the missed deadline; therefore, the appeal lacked the required sufficient legal justification under Art. 42 para. 2 BGG and was dismissed in a simplified procedure. No court costs were imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsvollzug, Berechnung des Existenzminimums Schuldbetreibung Lohnpfändung persönliche Verhältnisse verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Anfechtung der Löschung Schuldbrief

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Procedural basis for dismissing the appeal in a simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the exceptional decision to waive court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_515/2018

Urteil vom 2. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baden.

Gegenstand

Pfändungsvollzug, Berechnung des Existenzminimums,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 7. Juni 2018 (KBE.2018.8/CH/th).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Baden vollzog bei der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx. Am 14. Juni 2017 berechnete es ihr Existenzminimum neu. Am 26. Juni 2017 stellte es die Pfändungsurkunde über die Einkommenspfändung aus.

Gegen die Pfändungsurkunde erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2017 Beschwerde beim Betreibungsamt und am 7. Juli 2017 gleichlautend beim Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 7. Juni 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Wiederherstellungsgründe ( Art. 33 Abs. 4 SchKG ) nachgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat dazu in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass das Obergericht ihre kantonale Beschwerde als verspätet erachtet hat. Stattdessen schildert sie ihre persönliche, gesundheitliche und finanzielle Situation.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg