Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_515/2013 KI-generiert

Petitioner v. Supervisory Authority: Timeliness of Garnishment Appeal

Geschäftsnummer 5A_515/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to a higher court regarding a debt collection procedure. The complainant filed an appeal against the lower authority’s decision not to consider his late submission of a first complaint against a garnishment notice relating to a debt of 3,000 CHF. The higher court ruled that the appeal was not admissible, as it was submitted after the allowable period. The complainant's subsequent request for free legal assistance was also denied due to the low likelihood of success in his appeal. Ultimately, the court decided to reject the complaint and impose costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Supervisory Authority: Timeliness of Garnishment Appeal: The complainant filed an appeal against the lower authority’s decision not to consider his late submission of a first complaint against a garnishment notice relating to a debt of 3,000 CHF. The higher court ruled that the appeal was not admissible, as it was submitted after the allowable period. The complainant's subsequent request for free legal assistance was also denied due to the low likelihood of success in his appeal. Ultimately, the court decided to reject the complaint and impose costs on the complainant.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag Lohnpfändung Konkursbegehren Demonstrationsrecht Versäumung der gesetzlichen Frist Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it lacked the required statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_515/2013

Urteil vom 10. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung in einer Betreibung für Fr. 3'000.--) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, mit der erstinstanzlichen Begründung, wonach die erste Beschwerde gegen die (spätestens am 16. Januar 2013 in den Besitz des Beschwerdeführers gelangte) Pfändungsankündigung erst am 5. Februar 2013 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdeschrift (Montag, 28. Januar 2013) eingereicht worden sei, setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, es genüge nicht, lediglich den "Sachverhalt" zu "bestreiten", die übrigen Beschwerdevorbringen könnten entweder nicht Gegenstand des Verfahrens gegen die Pfändungsankündigung sein (Umfang des pfändbaren Einkommens) oder seien nicht von den Aufsichtsbehörden zu prüfen (Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur AHV-Abrechnung), auf die Beschwerde sei daher insgesamt nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 5. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann