Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_514/2015 KI-generiert

Parental Asset Management Withdrawal Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency and Abuse

Geschäftsnummer 5A_514/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the withdrawal of parental management over the assets of two children, initiated by a family court decision. The complainant challenged this decision, which had affirmed the appointment of a guardian to manage the children's assets, citing concerns about potential mismanagement and the appropriateness of the measures taken. The appellate court dismissed the complainant's objections and maintained that there was an acute risk to the children's assets, necessitating the intervention of a guardian. The complainant disputed the proceedings and decisions made by the lower courts, alleging bias and improper handling of the case, but ultimately the higher court found his appeal to be without merit and lacking proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 134 ZPO, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG; Parental Asset Management Withdrawal Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency and Abuse: The complainant challenged this decision, which had affirmed the appointment of a guardian to manage the children's assets, citing concerns about potential mismanagement and the appropriateness of the measures taken. The appellate court dismissed the complainant's objections and maintained that there was an acute risk to the children's assets, necessitating the intervention of a guardian. The complainant disputed the proceedings and decisions made by the lower courts, alleging bias and improper handling of the case, but ultimately the higher court found his appeal to be without merit and lacking proper justification.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Rückzugsfiktion Vermögensverwaltung Sorgerechtsverfahren minderjährige Kinder prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Applied to refuse to hear the appeal due to its inadmissibility (lack of proper justification and abusive litigation).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_514/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Zofingen.

Gegenstand

Entzug der elterlichen Verwaltung des Kindesvermögens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den (sowohl ihm wie auch seiner Ehefrau gegenüber erfolgten) Entzug der Verwaltung der Vermögen der beiden (2002 und 2008 geborenen) Kinder sowie gegen die Bestätigung der Ernennung eines Beistandes (mit dem Auftrag der Vermögensverwaltung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der erstinstanzliche Entscheid sei nach vorgängiger Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers ergangen, die Vorladungsfrist des Art. 134 ZPO sei gewahrt worden, die erneut gegen den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten vorgebrachten Gründe begründeten keinen objektiv gerechtfertigten Verdacht einer Befangenheit, zu Recht habe dieser in eigener Kompetenz über das trölerische Ausstandsgesuch abschlägig entschieden, auf das gegenüber Mitgliedern des Obergerichts wegen ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren gestellte Ablehnungsbegehren sei nicht einzutreten, die vorinstanzlich eingeholten Beweismittel erwiesen sich als rechtmässig, zumal die gesetzlichen Auskunftspflichten dem Postgeheimnis vorgingen,

dass das Obergericht weiter erwog, die für eine Verwaltungsbeistandschaft der Kindesvermögen vorausgesetzte, nicht durch mildere Massnahmen abwendbare Gefährdung (Art. 324 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB ) sei gegeben, der Beschwerdeführer vermische die Kindesvermögen immer wieder in verschiedenen juristischen Konstrukten (insbesondere im Verein B.________), in welche er das von seinen Eltern geerbte Vermögen zu platzieren versuche, die vom Beschwerdeführer beabsichtigten erheblichen Schenkungen aus den Kindesvermögen an den erwähnten Verein würden diese massiv vermindern, die Gefährdung sei akut, zu Recht habe die Vorinstanz den Eltern die Verwaltung der Kindesvermögen entzogen und diese einem Beistand anvertraut, damit den Kindern die Vermögen für ihre spätere Ausbildung erhalten blieben, eine mildere Massnahme wäre unwirksam, der unterliegende Beschwerdeführer werde kostenpflichtig (Fr. 1'300.--),

dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht einzutreten ist, zumal dessen Mitwirkung in früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet ( Art. 34 Abs. 2 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 19. Mai 2015 hinausgehen,

dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung, welche der Beschwerde (mangels Vorliegens eines in einer Zivilsache ergangenen kantonalen Entscheids: Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG ) nicht von Gesetzes wegen zukommt, gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann