Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Asset Management Guardianship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision regarding the establishment of guardianship for representation and asset management by a protective authority. The person contended that the need for guardianship was solely financially motivated and raised concerns about mental health issues as a basis for their claims. However, the court ruled that the arguments presented did not adequately address the legal grounds required for overturning the previous decision, which had already dismissed the individual's objections. The court stated that without proper justification or evidence of legal rights being violated, the appeal was deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 ZGB, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Asset Management Guardianship: The person contended that the need for guardianship was solely financially motivated and raised concerns about mental health issues as a basis for their claims. However, the court ruled that the arguments presented did not adequately address the legal grounds required for overturning the previous decision, which had already dismissed the individual's objections. The court stated that without proper justification or evidence of legal rights being violated, the appeal was deemed inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on the failure to meet the formal requirements for the appeal submission (implied inadmissibility grounds).
The liable appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_514/2014
Urteil vom 25. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .
Gegenstand
Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 ZGB abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht mache die Beschwerdeführerin einzig finanzielle Gründe gegen die erwähnte Massnahme geltend, Einwendungen nicht finanzieller Art bringe die Beschwerdeführerin nicht vor, die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung aus dem ..., sie habe eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte mit verschiedenen Klinikeinweisungen hinter sich, ohne Beistandschaft könne die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten nicht oder nur teilweise besorgen, ohne Hilfe wäre namentlich die Einnahme der ... Medikamente nicht gewährleistet, neben den Bereichen Wohnen, Sozialmedizin und medizinische Therapie benötige die Beschwerdeführerin auch im administrativen und finanziellen Bereich Hilfe, mit dem Ehemann sei keine konstruktive Zusammenarbeit möglich, die Wahl von A.________ als Beistand (Berufsbeistandschaft) sei nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin (eventualiter) entweder einen muslimischen Beistand oder eine nicht muslimische Beiständin fordert, nachdem nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht solche Anträge gestellt hat,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann