Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_513/2024 KI-generiert

Appellant Challenge to Interim Measures and Legal Aid Refusal in Custody Appeal

Geschäftsnummer 5A_513/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who regularly brings proceedings related to maintenance and other child-related matters for two children from different relationships before the Swiss Federal Tribunal. The complainant had filed several appeals against a judgment made by the District Court of Winterthur concerning one of the children, requesting, among other things, that the court grant him the right to have the child accompany him on vacation and to be awarded free legal aid. The complainant appealed to the Federal Tribunal after the Zurich Upper Court did not enter into his requests for a provisional vacation grant and free legal aid. In his appeal, the complainant also sought alternative educational arrangements for his son and permission to participate in future civil proceedings from his residence in Germany. The Zurich Upper Court had previously denied the request for free legal aid, a decision that was contested by the complainant without presenting new or changed circumstances justifying reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Challenge to Interim Measures and Legal Aid Refusal in Custody Appeal: The complainant had filed several appeals against a judgment made by the District Court of Winterthur concerning one of the children, requesting, among other things, that the court grant him the right to have the child accompany him on vacation and to be awarded free legal aid. The complainant appealed to the Federal Tribunal after the Zurich Upper Court did not enter into his requests for a provisional vacation grant and free legal aid. In his appeal, the complainant also sought alternative educational arrangements for his son and permission to participate in future civil proceedings from his residence in Germany. The Zurich Upper Court had previously denied the request for free legal aid, a decision that was contested by the complainant without presenting new or changed circumstances justifying reconsideration.

Schlagwörter

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Ferienrecht, unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege vorsorgliche Massnahme Kindesunterhalt Demonstrationsrecht Vollstreckungsmassnahmen Haftersatzmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because the requirements for entry into the merits were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_513/2024

Urteil vom 26. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,

2. C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ferienrecht, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Juli 2024 (LZ240023-O/Z03).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig, in der letzten Zeit wöchentlich bis vor Bundesgericht.

In Bezug auf das eine Kind, den Beschwerdegegner Ziff. 1, erliess das Bezirksgericht Winterthur am 10. Juni 2024 das Endurteil. Dagegen reichte der Beschwerdefüher beim Obergericht des Kantons Zürich am 14. Juni 2024 "Berufung Teil 1", am 12. Juli 2024 "Berufung Teil 3" und am 13. Juli 2024 "Berufung Teil 4" ein; der Teil 2 ging beim Obergericht nie ein. Im "Teil 3" ersuchte er, wie schon in zahlreichen früheren Eingaben, superprovisorisch, dass der Beschwerdegegner zu ihm in die Ferien kommen dürfe, und zum anderen bat er, dass ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege als "Vorschuss-unentgeltliche-Rechtspflege" zu gewähren sei.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 trat das Obergericht auf diese beiden Begehren nicht ein.

Mit Eingabe vom 13. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er stellt die Begehren, seine Anträge 5 und 9 vom 12. Juli 2024 (gemeint diejenigen aus der "Berufung Teil 3") seien gutzuheissen (Ziff. 1), für das Berufungsverfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, eventuell eine "Vorschuss-unentgeltliche Rechtspflege" (Ziff. 2), alternativ sei seinem Sohn die Möglichkeit zu geben, bei ihm Homeschooling anstatt Ferien zu machen (Ziff. 3), an zukünftigen zivilrechtlichen Verhandlungen würde er gerne via internationale Rechtshilfe an seinem Wohnort in Deutschland teilnehmen (Ziff. 4) und der Kinderanwalt sei zu entlassen (Ziff. 5).

Erwägungen:

1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

Ebenfalls von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit (namentlich im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung) das Bezirksgericht kritisiert wird; Anfechtungsobjekt kann ausschliesslich der kantonal letztinstanzliche Akt bilden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. An einer solchen Auseinandersetzung mangelt es zunächst in Bezug auf das Gesuch um superprovisorische Gewährung der Ferien. Das Obergericht hat erwogen, dabei handle es sich von der Sache her um die Vollstreckung des bestehenden Besuchs- und Ferienrechts, für welche es nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich keine Rechtsverletzung dar, wenn er sich auf das Vorbringen beschränkt, er würde sich nicht an das Obergericht wenden, wenn er die Ferien beim Bezirksgericht oder beim Beistand durchsetzen könnte. Im Übrigen sind Verfügungen über superprovisorische Massnahmen ohnehin grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar ( BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1; 140 III 289 E. 1.1).

4. Ebenso mangelt es an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit der oberinstanzlichen Erwägung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei bereits mit Kammerbeschluss vom 19. Juni 2024 abgewiesen worden und der Beschwerdeführer trage nichts vor, was eine Wiedererwägung rechtfertigen könne. Mit der Behauptung, er könne ein neues Gesuch stellen, weil er die Berufung noch habe ergänzen dürfen, lässt sich keine Verletzung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege begründen und es liegt insbesondere auch keine Gehörsverletzung vor, denn der Beschwerdeführer versäumt darzulegen, inwiefern er der Vorinstanz bei seinem zweiten Gesuch veränderte Tatsachen unterbreitet und das Obergericht diese in Verletzung des Willkürverbotes verkannt hätte.

Angesichts der formellen Rechtskraft des obergerichtlichen Beschlusses über die unentgeltliche Rechtspflege geht sodann das Vorbringen, das Obergericht verletze das rechtliche Gehör, weil es genau wisse, dass er den einverlangten Vorschuss nicht bezahlen könne, an der Sache vorbei. Nichts zur Sache tun schliesslich die wirren Ausführungen über eine "Vorschuss-unentgeltliche-Rechtspflege", welche offenbar darauf zielen, dass trotz abgewiesenem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kein Kostenvorschuss einverlangt werden dürfe.

5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli