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5A_513/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Following Withdrawal of Prior Appeal

Geschäftsnummer 5A_513/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who initially challenged a medical order for compulsory placement issued on May 27, 2022. The person later withdrew the complaint, leading the Bernese Obergericht, specializing in child and adult protection cases, to dismiss the complaint as moot on June 10, 2022. Despite the withdrawal, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on June 30, 2022, questioning the legality of the dismissal of their case by the cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Following Withdrawal of Prior Appeal: The person later withdrew the complaint, leading the Bernese Obergericht, specializing in child and adult protection cases, to dismiss the complaint as moot on June 10, 2022. Despite the withdrawal, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on June 30, 2022, questioning the legality of the dismissal of their case by the cantonal court.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung substantiierte Begründung Rückzug des Rechtsbegehrens Verfahrensüberprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Gründe materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed (non-entry) because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_513/2022

Urteil vom 6. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. Juni 2022 (KES 22 384).

Sachverhalt:

Nachdem der Beschwerdeführer seine gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 27. Mai 2022 eingereichte Beschwerde zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2022 als gegenstandslos geworden vom Protokoll ab. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. Anfechtungsgegenstand kann deshalb nur die Frage der Rechtmässigkeit der Abschreibung bilden. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer schildert ausführlich sein Leben. Eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Verfahrensabschreibung ist nicht auszumachen. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und es ist auf sie nicht einzutreten.

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli